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754 News gefunden


"Am 20. November 1989 verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK). Die Stadt Wien feiert heute das 25 jährige Jubiläum der Kinderrechte [...]" ...
Quelle: Rathauskorrespondenz vom 20.11.2014
Kinder

"262. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für das Jahr 2011

Auf Grund des § 47 Abs. 5 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2011 mit insgesamt Euro 1 162 882,70 festgesetzt. [...]"

Das gesamten Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 149. Newsletter der BGBl.-Redaktion 22.10.2014
Gesetz Newsletter

"Berufsgruppen wie Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die Standesregeln oder hohem wirtschaftlichen Druck ausgesetzt sind, klagen häufig über Zeitprobleme. Doch die üblichen Ratschläge zum Thema Zeitmanagement helfen ihnen aufgrund der besonderen beruflichen Anforderungen meist nicht weiter. Zudem sind die Zeitprobleme so individuell, dass eine „allgemeine“ Strategie nicht passt. Hier setzt dieses Buch an: Es vermittelt Juristen, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern das Wissen und erläutert die Werkzeuge, um selbständig Strategien für ihre persönlichen Zeitprobleme zu entwickeln und diese erfolgreich in ihrem beruflichen Alltag umzusetzen. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: Springer Buchtipps 07.10.2014
Newsletter

"227. Kundmachung des Bundesministers für Justiz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass die Wortfolge „der Antragstellung und“ im Satzteil „und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit“ in § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 6. November 2008, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2009, gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Juni 2014, V 64/2013-8, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 27. August 2014, ausgesprochen, dass die Wortfolge „der Antragstellung und“ im Satzteil „und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit“ in § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 6. November 2008, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2009, kundgemacht und abrufbar auf der Internetseite des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (unter http://www.rechtsanwaelte.at/downloads/satzung_versorgungseinr_teila_ktn2009.pdf), gesetzwidrig war. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 131. Newsletter der BGBl.-Redaktion 15.09.2014
Gesetz Newsletter

"65. Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetznovelle 2014 – FinStrG-Novelle 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 3 lit. c wird der Punkt durch die Zeichenfolge „ , oder“ ersetzt und folgende lit. d angefügt:

„d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist.“

2. § 29 Abs. 6 lautet:

„(6) Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 114. Newsletter der BGBl.-Redaktion 11.08.2014
Gesetz Newsletter

"147. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Niederösterreich (Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich 2012) geändert wird

Auf Grund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999 wird mit Zustimmung der Niederösterreichischen Landesregierung verordnet:

Die Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte in Niederösterreich (Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich 2012), BGBl. II Nr. 204/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 2 wird das Datum „1. Juli 2014“ durch das Datum „1. Juli 2016“ ersetzt. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 84. Newsletter der BGBl.-Redaktion 18.06.2014
Gesetz Newsletter

"120. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung geändert wird

Aufgrund des § 19 Abs. 1d des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. I Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend Umsätze, für welche die Steuerschuld zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs auf den Leistungsempfänger übergeht (Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung – UStBBKV), BGBl. II Nr. 369/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 4 lautet:

„4. a) Lieferungen von Metallen aus Kapitel 71 und aus Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur. Ausgenommen hiervon sind:

- Die Lieferungen von Metallen aus den Positionen 7113 bis 7118, Kapitel 73, Positionen 7411 bis 7419, 7507, 7508, 7608, Unterposition 7609 00 00 bis Position 7616, Unterpositionen 7806 00, 7907 00 00, 8007 00 80, 8101 99 90, 8102 99 00, 8103 90 90, 8104 90 00, 8105 90 00, 8106 00 90, 8107 90 00, 8108 90 60, 8108 90 90, 8109 90 00, 8110 90 00, 8111 00 90, 8112 19 00, 8112 29 00, 8112 59 00, 8112 99, Unterposition 8113 00 90, Kapitel 82 und 83 der Kombinierten Nomenklatur.

- Die Lieferungen von Metallen, die unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung, BGBl. II Nr. 129/2007 fallen.

- Die Lieferungen von Metallen, für die die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 angewendet wird.

b) Beträgt das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt weniger als 5 000 Euro, kann der liefernde Unternehmer auf die Anwendung des § 1 in Verbindung mit § 2 Z 4 lit. a verzichten. Steuerschuldner ist in diesen Fällen der liefernde Unternehmer.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 76. Newsletter der BGBl.-Redaktion 04.06.2014
Newsletter

"22. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der angeordnet wird, für welche Bezirksgerichte die Familiengerichtshilfe eingerichtet ist (FamGHV-BMJ 2014)

Auf Grund des § 106c Abs. 1 des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/2013, wird verordnet:

Standorte

§ 1. Mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2014 ist die Familiengerichtshilfe an folgenden Standorten eingerichtet:

1. Wien,
2. Eisenstadt,
3. Krems an der Donau,
4. St. Pölten,
5. Amstetten,
6. Wiener Neustadt,
7. Graz,
8. Bruck an der Mur,
9. Fürstenfeld,
10. Klagenfurt,
11. Villach,
12. Linz,
13. Ried im Innkreis,
14. Steyr,
15. Wels,
16. Salzburg,
17. Innsbruck,
18. Wörgl und
19. Feldkirch. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link ...
Quelle: 76. Newsletter der BGBl.-Redaktion 04.06.2014
Gesetz Newsletter

"34. Bundesgesetz über die Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug (Auslandsunterhaltsgesetz 2014 – AUG 2014)

Der Nationalrat hat beschlossen:

1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen mit Auslandsbezug. Für den Bereich der Europäischen Union führt es die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen, ABl. L Nr. 7 vom 10. Jänner 2009 S. 1 (im Folgenden EU-Unterhaltsverordnung), näher aus. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 27.05.2014
Gesetz Newsletter

"5. Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967

Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2013, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 lit. b wird am Ende des zwölften Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden.“ [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 27.05.2014
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