Kolping Österreich startet Online-Beratung für ehrenamtliche MitarbeiterInnen –
das neue Angebot ist kostenlos und richtet sich an alle Menschen, die in Österreich freiwillig engagiert sind; Vertraulichkeit und Anonymität garantiert.
Mehr als ein Drittel aller ÖsterreicherInnen sind ehrenamtlich engagiert: In den großen Verbänden oder der örtlichen Feuerwehr, in Pfarren oder Parteien, in Form von Nach-barschaftshilfe, der Pflege und Betreuung von Angehörigen u.a.m. Ehrenamtlich tätig zu sein kann viel Freude machen und bietet zahlreiche Vorteile: Wer sich freiwillig engagiert, schafft sich ein Netz von Freunden und Gleichgesinnten, kann seine Talente und Fähig-keiten sinnvoll nutzen und so seine Persönlichkeit bereichern – kurz: Es gibt Sinn und ein „gutes Gefühl“, für andere da zu sein.
Und doch kommt es vor, dass Ehrenamtliche sich überfordert fühlen mit ihrer Aufgabe oder bestimmten Situationen; dass man Schwierigkeiten hat, Familie, Beruf und Ehren-amt „unter einen Hut“ zu bringen; dass das Schicksal von Menschen, die man betreut, einen mehr beschäftigt, als man momentan verkraften kann, und anderes mehr.
Um Ehrenamtlichen zu helfen, solche Situationen zu meistern, bietet Kolping Österreich ab sofort psychosoziale und rechtliche Unterstützung im Internet für ehrenamtliche MitarbeiterInnen aller Organisationen; die Beratung erfolgt durch PsychotherapeutInnen und eine Juristin – kostenlos, anonym und vertraulich über einen „sicheren“ Server.
Und so funktioniert es: Ehrenamtliche, die unsere Beratung in Anspruch nehmen wollen, wählen unsere Website an (www.kolping.at) und folgen dem Link zur „Onlineberatung“;
sie legen sich einen Benutzernamen und ein Passwort zu, und schon können sie eine Anfrage stellen bzw. ihr Problem beschreiben. Die Anfrage kommt in einer Art „Brief-kasten“ auf dem eben erwähnten datengeschützten Server; die BeraterIn loggt sich ebenfalls auf diesem Server ein und beantwortet die Anfrage innerhalb von drei Werk-tagen (juristische Fragen werden 1x/Woche bearbeitet). ...
Info-Material Pressemeldung
Die Projektsprechtage der Magistratischen Bezirksämter sind eine spezielle Dienstleistung der Stadt Wien für Unternehmer/innen, die einen Betrieb aufbauen oder verändern wollen: Monatlich bieten Expert/innen künftigen bzw. investitionsbereiten Unternehmer/innen rasch und unbürokratisch Hilfe für Betriebsgründungen. Dazu gibt es "aus einer Hand" alle nötigen Informationen: Von Jurist/innen des Bezirksamtes, Expert/innen der Baubehörde (Baupolizei) für die baulichen Erfordernisse und jener der Gewerbepolizei für die gewerberechtlichen Fragen sowie von Mitarbeiter/innen der Wirtschaftskammer und des Arbeitsinspektorates.
Am kommenden Donnerstag, 16. September, finden von 8 bis 13 Uhr in folgenden Magistratischen Bezirksämtern Projektsprechtage statt:
* MBA 3 (3, Karl-Borromäus-Platz 3)
* MBA 10 (10, Laxenburger Straße 43-47)
* MBA 13/14 (13, Hietzinger Kai 1-3)
* MBA 17 (17, Elterleinplatz 14)
Die Termine der Projektsprechtage sind auch im Internet in wien.at online zu finden: www.wien.at/mba/projekt.html.
Anmeldung zum Projektsprechtag möglich
Es ist auch möglich (aber nicht Voraussetzung), sich für einen bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Projektsprechtags anzumelden - jeweils unter der Telefonnummer des/der stellvertretenden Bezirksamtsleiter/in.
Diese Telefonnummer setzt sich stets aus 4000 - zweistellige Nummer für den Bezirk (01 bis 23) und 212 zusammen, also z.B. für den 1. Bezirk 4000 01212, für den 23. Bezirk 4000 23212. ...
Quelle: Rathauskorrespondenz vom 14.09.2010
Pressemeldung
279. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Vollzug von Strafen und der Untersuchungshaft durch elektronisch überwachten Hausarrest (HausarrestV)
Auf Grund des § 156b des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird verordnet:
Justizanstalten mit Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht
§ 1. Als jene Justizanstalten, die über Einrichtungen zur elektronischen Aufsicht zu verfügen haben, werden die landesgerichtlichen Gefangenenhäuser bestimmt, in Wien die Justizanstalt Wien-Simmering.
Art und Durchführung des elektronisch überwachten Hausarrests
§ 2. (1) Zum Zweck der elektronischen Überwachung des Hausarrests ist der zu überwachenden Person ein Sender mittels eines Kunststoffbandes anzulegen, den sie bis zur Entlassung oder bis zu einem allfälligen Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests zu tragen hat. Zugleich ist in der Unterkunft der zu überwachenden Person eine Basisstation zu installieren, die durch Kommunikation mit dem Sender die An- und Abwesenheit der Person im überwachten Bereich feststellt.
(2) Das Anlegen und die Abnahme des Senders sind, wenn die unverzügliche Abnahme nicht zur Abwendung einer ernsten Gefahr für Leib und Leben der überwachten Person erforderlich ist, Strafvollzugsbediensteten oder von den Strafvollzugsbehörden hiezu ermächtigten Personen vorbehalten. Dasselbe gilt für die Installation und den Abbau sowie jede Ortsveränderung der Basisstation.
(3) Sender und Basisstation sind gegen Manipulationen zu schützen. Die Funktionsfähigkeit des aus Sender und Basisstation bestehenden Überwachungssystems ist automationsunterstützt laufend zu prüfen. Die Basisstation hat die An- und Abwesenheitsinformationen sowie weitere Informationen betreffend die Funktionsfähigkeit des Systems und allfällige Manipulationsversuche aufzuzeichnen und die Daten an eine Überwachungszentrale zu übermitteln.
(4) Die tatsächlichen ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 31.08.2010
Gesetz
77. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Portugal am 26. Juli 2010 seine zentrale Behörde[1] gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 23/2010) wie folgt geändert:
DIRECÇÃO-GERAL DE REINSERÇÃO SOCIAL
OF THE MINISTRY OF JUSTICE
Avenida Almirante Reis, 72
1150-020 LISBOA
Portugal
Unter dem nachfolgenden Link finden Sie das Bundesgesetzblatt: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 23.08.2010
Gesetz
62. Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und das Pensionsgesetz 1965 geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2010 – SRÄG 2010)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
2 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
3 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
4 Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes
5 Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972
6 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
7 Änderung des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes
8 Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
9 Änderung des Pensionsgesetzes 1965 [...]
Unter dem nachfolgenden Link finden Sie das Bundesgesetzblatt: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 18.08.2010
Gesetz
64. Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung, das Bewährungshilfegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversicherungsgesetz 1972 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
2 Änderung der Strafprozessordnung
3 Änderung des Bewährungshilfegesetzes
4 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
5 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
6 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
7 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
8 Änderung des Notarversicherungsgesetzes 1972
9 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 [...]
Unter dem nachfolgenden Link finden Sie das Bundesgesetzblatt: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 18.08.2010
Gesetz
66. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2010, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 76 wird folgender § 76a eingefügt:
„§ 76a. (1) Für Gastgärten, die sich auf öffentlichem Grund befinden oder an öffentliche Verkehrsflächen angrenzen, ist für die Zeit von 8 bis 23 Uhr keine Genehmigung erforderlich, wenn
1. sie ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dienen,
2. sie über nicht mehr als 75 Verabreichungsplätze verfügen,
3. in ihnen lauteres Sprechen als der übliche Gesprächston der Gäste, Singen und Musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind, und
4. auf Grund der geplanten Ausführung zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden; eine Gesundheitsgefährdung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn die im Einleitungssatz und in Z 1 bis Z 3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind; eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 ist jedenfalls nicht zu erwarten, wenn der Gastgarten gemäß § 82 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt ist. [...]
Unter dem nachfolgenden Link finden Sie das Bundesgesetzblatt: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 18.08.2010
Gesetz
73. Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden – Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Glücksspielgesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 2008 [...]
Unter dem nachfolgenden Link finden Sie das Bundesgesetzblatt: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 18.08.2010
Gesetz
Die Projektsprechtage der Magistratischen Bezirksämter sind eine spezielle Dienstleistung der Stadt Wien für Unternehmer/innen, die einen Betrieb aufbauen oder verändern wollen: Monatlich bieten Expert/innen künftigen bzw. investitionsbereiten Unternehmer/innen rasch und unbürokratisch Hilfe für Betriebsgründungen. Dazu gibt es "aus einer Hand" alle nötigen Informationen: Von Jurist/innen des Bezirksamtes, Expert/innen der Baubehörde (Baupolizei) für die baulichen Erfordernisse und jener der Gewerbepolizei für die gewerberechtlichen Fragen sowie von Mitarbeiter/innen der Wirtschaftskammer und des Arbeitsinspektorates.
Am kommenden Donnerstag, 5. August, finden von 8 bis 13 Uhr in folgenden Magistratischen Bezirksämtern Projektsprechtage statt:
* MBA 1/8 (1, Wipplingerstraße 8)
* MBA 6/7 (7, Hermanngasse 24-26)
* MBA 16 (16, Richard-Wagner-Platz 19)
* MBA 21 (21, Am Spitz 1)
* MBA 23 (23, Perchtoldsdorfer Straße 2)
Die Termine der Projektsprechtage sind auch im Internet in wien.at online zu finden: www.wien.at/mba/projekt.html.
Anmeldung zum Projektsprechtag möglich
Es ist auch möglich (aber nicht Voraussetzung), sich für einen bestimmten Zeitpunkt innerhalb des Projektsprechtags anzumelden – jeweils unter der Telefonnummer des/der stellvertretenden Bezirksamtsleiter/in.
Diese Telefonnummer setzt sich stets aus 4000 – zweistellige Nummer für den Bezirk (01 bis 23) und 212 zusammen, also z.B. für den 1. Bezirk 4000 01212, für den 23. Bezirk 4000 23212. ...
Quelle: Rathauskorrespondenz vom 03.08.2010
Pressemeldung
43. Bundesgesetz, mit dem das Waffengesetz 1996 geändert wird (Waffengesetz-Novelle 2010)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Waffengesetz 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9:
„§ 9 EWR-Bürger und Schweiz“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 16 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 16a Verwahrung von Schusswaffen“
3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 3. Abschnitts:
„Waffen der Kategorie A (Verbotene Waffen und Kriegsmaterial)“
4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 4. Abschnitts:
„Schusswaffen der Kategorie B“
5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 20:
„§ 20 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B“
6. Im Inhaltsverzeichnis entfällt der Eintrag:
„§ 26 Änderung eines Wohnsitzes“
7. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 28:
„§ 28 Überlassen von Schusswaffen der Kategorie B“
8. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zur Überschrift des 5. Abschnitts:
„Schusswaffen der Kategorien C und D“
9. Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu §§ 30 bis 35:
„§ 30 Schusswaffen der Kategorie C
§ 31 Schusswaffen der Kategorie D
§ 32 Ermächtigung zur Registrierung
§ 33 Registrierungspflicht und Vornahme der Registrierung
§ 34 Überlassen und Besitz von Schusswaffen der Kategorien C und D
§ 35 Führen von Schusswaffen der Kategorien C und D“
10. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 39:
„§ 39 Einfuhr von Schusswaffen der Kategorie B“ [...]
Unter dem nachfolgenden Link finden Sie das Bundesgesetzblatt: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 16.07.2010
Gesetz