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750 News gefunden


"152. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013)Der Nationalrat hat beschlossen:Artikel 1Änderung des SicherheitspolizeigesetzesDas Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2013, wird wie folgt geändert:1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 38a:„§ 38a Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt“2. § 35 Abs. 1 Z 8 lautet:„8. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes nach den §§ 36a Abs. 3 und 4 und 38a Abs. 1 und 6 sowie für die Überprüfung und Durchsetzung desselben notwendig ist;“3. § 38a samt Überschrift lautet:„Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt§ 38a. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten 1. einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung;2. und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betretena) einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule oderb) einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oderc) eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen. [...]"Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 31.07.2013
Gesetz Newsletter

"Das Mindeststammkapital der GmbH wird von EUR 35.000 auf EUR 10.000 gesenkt. Auch die Gründungskosten werden gesenkt.Mit BGBl I 109/2013 Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 wurde die schon lange angekündigte GmbH-Reform beschlossen. Die Änderungen traten mit 1.7.2013 in Kraft. Hinzuweisen ist, dass es sich nicht um eine eigenständige neue GmbH neben der „alten“ handelt, sondern dass nur die bestehende GmbH reformiert wurde. Motive für die Reform waren, dass das Mindeststammkapital von EUR 35.000 im EU-Vergleich in Österreich am höchsten war. Dies führte zu einer vermehrten Gründung von österreichischen Niederlassungen von insbesondere britischen limited-companies für die kein Gründungskapital erforderlich ist. Auch in Deutschland existiert eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft mit bloß einem EUR Mindestkapital, wobei eine gesetzliche Rücklage von einem Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist, bis ein Betrag von EUR 25.000 erreicht wird. Erfahrungen in Deutschland zeigen, dass nach Einführung dieser nationalen Gesellschaft tatsächlich die Gründungen von „limiteds“ rückläufig war [...]"Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: Newsletter Wirtschaftskammer Wien vom 18.7.2013
Gesetz Newsletter

"116. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung geändert werden (Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013)Der Nationalrat hat beschlossen:InhaltsverzeichnisArt. Gegenstand1 Änderung des Strafgesetzbuches2 Änderung der Strafprozessordnung 19753 Umsetzung von Richtlinien4 InkrafttretenArtikel 1 Änderung des StrafgesetzbuchesDas Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2013, wird wie folgt geändert:1. Im § 53 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.2. Im § 53 Abs. 2 lautet der letzte Satz:„Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“3. Im § 64 Abs. 1 Z 4a wird nach der Wendung „verbotene Adoptionsvermittlung (§ 194)“ die Wendung „Vergewaltigung (§ 201), geschlechtliche Nötigung (§ 202)“ eingefügt.3a. § 65a samt Überschrift lautet:„Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten§ 65a. Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen.“ [...]"Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 11.07.2013
Gesetz Newsletter

"109. Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 – GesRÄG 2013)Der Nationalrat hat beschlossen:InhaltsverzeichnisArtikel 1 Änderung des GmbH-GesetzesArtikel 2 Änderung der InsolvenzordnungArtikel 3 Änderung des NotariatstarifgesetzesArtikel 4 Änderung des RechtsanwaltstarifgesetzesArtikel 5 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988Artikel 6 Schluss- und ÜbergangsbestimmungArtikel 1 Änderung des GmbH-GesetzesDas GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2011, wird wie folgt geändert:1. In § 4 Abs. 3 erster Satz wird die Wendung „Beurkundung durch einen Notariatsakt“ durch die Wendung „Form eines Notariatsakts“ ersetzt.2. In § 6 Abs. 1 wird der Betrag „35 000“ durch den Betrag „10 000“ ersetzt.3. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „17 500“ durch den Betrag „5 000“ ersetzt.4. § 12 lautet:„§ 12. Für die Veröffentlichung der Eintragung gilt § 10 UGB mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unterbleibt. In die Veröffentlichung sind gegebenenfalls auch folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen: 1. Bestimmungen über die Art, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind;2. die in § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen.“5. In § 23 wird die Wendung „die §§ 130 und 260 AktG 1965“ durch die Wendung „§ 229 Abs. 4 bis 7 UGB und § 260 AktG“ ersetzt.6. § 36 lautet:„§ 36. (1) Die Versammlung hat am Sitz der Gesellschaft stattzufinden, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Sie wird durch die Geschäftsführer einberufen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andere Personen dazu befugt sind.(2) Die Versammlung ist, soweit nicht eine Beschlussfassung außerhalb derselben zulässig ist, mindestens jährlich einmal und außer den ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 02.07.2013
Gesetz Newsletter

"Will man vermeiden, dass nach einem Unfall oder bei fortgeschrittener Demenz fremde Sachwalter Entscheidungen über die eigene Gesundheit treffen, dann sollte man eine Vorsorgevollmacht in medizinischen Belangen errichten.„Die Möglichkeit der Selbstbestimmung nehmen viele Patienten nur in Form von Beschwerden und Klagen nach Behandlungen wahr, wenn diese nicht zufriedenstellend verlaufen sind“, bedauert Dr. Maria Kletecka-Pulker, stv. Leiterin des Instituts für Ethik und Recht in der Medizin, Wien. Die Möglichkeiten im Vorfeld – nämlich Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – werden wenig genützt. An den Ärzten liege es, ihre Patienten auf diese Instrumente aufmerksam zu machen.Akzeptieren und informierenJeder mündige Patient hat das Recht auf Selbstbestimmung. Diese beinhaltet auch das Recht auf „Unvernunft“. Kletecka-Pulker: „Ein Patient hat, sofern er einsichts- und urteilsfähig ist, das Recht, jede – auch lebensnotwendige – medizinische Maßnahme abzulehnen.“ Dieses Selbstbestimmungsrecht betrifft nicht nur medizinische Behandlungen im engeren Sinn, sondern auch die Entscheidung über eine lebenserhaltende Basisversorgung wie z.B. künstliche Ernährung.„Der Gesetzgeber legt eindeutig fest, dass das Patientenselbstbestimmungsrecht Vorrang gegenüber der Fürsorgepflicht hat“, so Kletecka-Pulker. „Lediglich in medizinischen Notfällen kann eine lebensrettende Maßnahme ohne Willen des Patienten erfolgen, aber auch nur dann, wenn nicht genügend Zeit vorhanden ist, um einen möglichen gesetzlichen Vertreter zu kontaktieren oder zu beantragen.“Ärzten fällt es oft schwer, damit umzugehen, wenn Patienten Entscheidungen treffen, die aus ärztlicher Sicht „unvernünftig“ sind. Die richtige Vorgehensweise ist: „Erstens die Entscheidung zu akzeptieren, zweitens den Patienten über alle eventuell daraus resultierenden Folgen umfassend zu informieren.“ [...]"Quelle: Pressegespräch „Das Wissen um den Schmerz: Von präventiv bis palliativ“, 11. April 2013, WienC. Lindengrün, Ärzte Woche ...
Quelle: springermedizin.at-Newsletter 13.05.2013
Newsletter

20. Auflage mit zahlreichen Aktualisierungen - Stand Jänner 2013ISBN: 978-3-902110-94-7Autor: Klaus VöglErscheinungsdatum: 01.02.2013Publikationsart: Broschüre ...
Quelle: Buch & Mehr, Neuigkeiten aus der WKÖ vom 6.3.2013
Buch

"Aktionen und Veranstaltungen zum 8. MärzDie VHS Wien beteiligt sich mit einem abwechslungsreichen Programm am Internationalen Frauentag. Frauen können sich am 8. März beim VHS Infostand im Rahmen des Offenen Rathauses (Volkshalle, Erdgeschoss) von 15 bis 19 Uhr über zielgruppenspezifische Angebote informieren und jeweils um 16, 17 und 18 Uhr an einer Selbstverteidigungsvorführung teilnehmen. Die weiteren Programmpunkte der VHS behandeln aktuelle frauenpolitische Fragen. Das neue Kindschaftsänderungsgesetz, das mit 1. Februar 2013 in Kraft getreten ist, bringt weitreichende Neuerungen bei der Obsorge, insbesondere bei strittigen Trennungen und Scheidungen. Zudem verdienen Frauen nach wie vor weniger als Männer und sind häufig gezwungen, Teilzeitarbeit zu leisten. Daher stellt die VHS die Frage: Ist das Prekariat weiblich? An der VHS Wiener Urania (1., Uraniastraße 1) wird daher am 6. und 11. März zu diesen Themen diskutiert.Neues Obsorgerecht als zentrales Thema an der VHS UraniaRund um den 8. März widmet sich das Kurs- und Vortragsangebot der VHS Urania frauenspezifischen Themen. Bei der Podiumsdiskussion "Neues Obsorgerecht - Chancen und Fallen" kommen in Kooperation mit dem Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser (AÖF) unter anderem eine Rechtsanwältin und eine Familienrichterin zu Wort. Die Veranstaltung beginnt am 6. März um 18 Uhr im Dachsaal der VHS Wiener Urania. Neben der Diskussion über die Risiken und Chancen des gemeinsamen Sorgerechts wird am 11.3. ab 19 Uhr auf die wachsende Zahl von Arbeitsverhältnissen von Frauen ohne soziale Absicherung eingegangen. Die zentrale Frage: ist das Prekariat weiblich? [...]"Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: Rathauskorrespondenz vom 06.03.2013
Frauen Pressemeldung

Nach einigen Entscheidungen des EGMR und des VfGH war eine Obsorgereform, die zum 1.2.2013 in Kraft treten musste, unausweichlich. Der Gesetzgeber nahm dies zum Anlass zu einer Totalreform des österreichischen Kindschaftsrechts, die auch eine Umnummerierung und verbesserte Systematik aller inhaltlich unveränderten Bestimmungen mit sich brachte. Auf den ersten Blick ist daher kein Stein des österreichischen Kindschaftsrechts auf dem anderen geblieben.Die inhaltlichen Änderungen betreffen ua die Bereiche Gleichbehandlung unehelicher Kinder, Namensrecht, Umschreibung des Kindeswohls, gemeinsame Obsorge, Kontaktrecht, verbesserte Entscheidungen des Familiengerichts, Familiengerichtshilfe, Anlegung von „Mündelgeld“, Wirksamkeit von Vaterschaftsanerkenntnissen sowie einheitliche Altersgrenzen für Adoptionen.Damit sich die neuen Steine zu einem gut erkennbaren Mosaik des österreichischen Kindschaftsrechts zusammenfügen, enthält das Buch:• Eine systematische Kurzeinführung• Den Gesetzestext sämtlicher personen-, kindschafts- und sachwalterrechtlichen Bestimmungen des ABGB und des AußStrG sowie alle mit dem KindNamRÄG geänderten Gesetze im Gesamtzusammenhang • Die Wiedergabe der Materialien (ErläutRV und des AB) bei den jeweiligen Bestimmungen • Eine Kommentierung der Bestimmungen mit Schwerpunkt auf auch inhaltlich neu gefassten Texten und auf der neuesten Judikatur – soweit sie nach dem KindRÄG weiterhin anwendbar ist.• Eine Übereinstimmungstabelle, mit der anhand der alten Fassung die neue Fassung und umgekehrt leicht auffindbar ist.Die Autoren vereinigen in sich Erfahrungen aus Lehre, Gerichtspraxis, Legistik, Parteienvertretung und Verwaltungskontrolle.Die Autoren:• A. Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner (Universität Linz) • LStA Dr. Robert Fucik (Bundesministerium für Justiz) • Mag. Markus Huber (Volksanwaltschaft Wien)Preis € 38,– |240 SeitenVerlag LexisNexis | Wien 2013ISBN 978-3-7007-5454-1Bestell-LinkLeseprobe ...
Buch

"4. Bundesgesetz, mit dem das Ziviltechnikerkammergesetz 1993, das Ziviltechnikergesetz 1993, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden (Pensionsfonds-Überleitungsgesetz – PF-ÜG)Der Nationalrat hat beschlossen:InhaltsverzeichnisArtikel Gegenstand1 Änderung des Ziviltechnikerkammergesetzes 19932 Änderung des Ziviltechnikergesetzes 19933 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes4 Änderung des Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetzes5 Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes6 Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984 [...]"Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 10.01.2013
Gesetz Newsletter

"3. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Bundespflegegeldgesetz, das Nachtschwerarbeitsgesetz, das Urlaubsgesetz und das Arbeitszeitgesetz geändert werden (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2012 – SRÄG 2012)Der Nationalrat hat beschlossen:InhaltsverzeichnisArtikel Gegenstand1 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 19772 Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes3 Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes4 Änderung des Arbeit-und-Gesundheit-Gesetzes5 Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes6 Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes7 Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes8 Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes9 Änderung des Bundespflegegeldgesetzes10 Änderung des Nachtschwerarbeitsgesetzes11 Änderung des Urlaubsgesetzes12 Änderung des Arbeitszeitgesetzes [...]"Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folggendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 10.01.2013
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