"159. Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, das Bauträgervertragsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EIRAG, das Gebührenanspruchsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und das Sachverständigen- und Dolmetschergesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 – BRÄG 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Artikel 2 Änderung der Notariatsordnung
Artikel 3 Änderung des Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Bauträgervertragsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Artikel 6 Änderung des EIRAG
Artikel 7 Änderung des Gebührenanspruchsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Notariatsprüfungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Rechtsanwaltsprüfungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes
Artikel 1 Änderung der Rechtsanwaltsordnung
Die Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater“ durch die Wortfolge „Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater“ ersetzt.
2. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Gleiches gilt für die Gesellschafter sowie die Mitglieder der durch Gesetz oder Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Aufsichtsorgane einer Rechtsanwalts-Gesellschaft.“
3. Nach § 16 Abs. 4 fünfter Satz wird folgender Satz eingefügt:
„Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen.“
4. In § 21a Abs. 4 erster Satz wird nach dem ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 31.07.2013
Gesetz Newsletter
"Das Mindeststammkapital der GmbH wird von EUR 35.000 auf EUR 10.000 gesenkt. Auch die Gründungskosten werden gesenkt.
Mit BGBl I 109/2013 Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 wurde die schon lange angekündigte GmbH-Reform beschlossen. Die Änderungen traten mit 1.7.2013 in Kraft. Hinzuweisen ist, dass es sich nicht um eine eigenständige neue GmbH neben der „alten“ handelt, sondern dass nur die bestehende GmbH reformiert wurde. Motive für die Reform waren, dass das Mindeststammkapital von EUR 35.000 im EU-Vergleich in Österreich am höchsten war. Dies führte zu einer vermehrten Gründung von österreichischen Niederlassungen von insbesondere britischen limited-companies für die kein Gründungskapital erforderlich ist. Auch in Deutschland existiert eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft mit bloß einem EUR Mindestkapital, wobei eine gesetzliche Rücklage von einem Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist, bis ein Betrag von EUR 25.000 erreicht wird. Erfahrungen in Deutschland zeigen, dass nach Einführung dieser nationalen Gesellschaft tatsächlich die Gründungen von „limiteds“ rückläufig war [...]"
Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: Newsletter Wirtschaftskammer Wien vom 18.7.2013
Gesetz Newsletter
"116. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch und die Strafprozessordnung 1975 zur Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung geändert werden (Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand
1 Änderung des Strafgesetzbuches
2 Änderung der Strafprozessordnung 1975
3 Umsetzung von Richtlinien
4 Inkrafttreten
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2012 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 25/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im § 53 Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
2. Im § 53 Abs. 2 lautet der letzte Satz:
„Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
3. Im § 64 Abs. 1 Z 4a wird nach der Wendung „verbotene Adoptionsvermittlung (§ 194)“ die Wendung „Vergewaltigung (§ 201), geschlechtliche Nötigung (§ 202)“ eingefügt.
3a. § 65a samt Überschrift lautet:
„Erweiterter Geltungsbereich des Verfalls und der Einziehung bei Auslandstaten
§ 65a. Der Verfall und die Einziehung treffen auch im Inland befindliche Vermögenswerte und Gegenstände in Bezug auf Taten, die auch durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht sind, aber nach den §§ 62 bis 65 nicht den österreichischen Strafgesetzen unterliegen.“ [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 11.07.2013
Gesetz Newsletter
"109. Bundesgesetz, mit dem das GmbH-Gesetz, die Insolvenzordnung, das Notariatstarifgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2013 – GesRÄG 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung des GmbH-Gesetzes
Artikel 2 Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 3 Änderung des Notariatstarifgesetzes
Artikel 4 Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes
Artikel 5 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Artikel 6 Schluss- und Übergangsbestimmung
Artikel 1 Änderung des GmbH-Gesetzes
Das GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2011, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 erster Satz wird die Wendung „Beurkundung durch einen Notariatsakt“ durch die Wendung „Form eines Notariatsakts“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 wird der Betrag „35 000“ durch den Betrag „10 000“ ersetzt.
3. In § 10 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag „17 500“ durch den Betrag „5 000“ ersetzt.
4. § 12 lautet:
„§ 12. Für die Veröffentlichung der Eintragung gilt § 10 UGB mit der Maßgabe, dass die Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung unterbleibt. In die Veröffentlichung sind gegebenenfalls auch folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags aufzunehmen:
1. Bestimmungen über die Art, in der die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen zu veröffentlichen sind;
2. die in § 6 Abs. 4 bezeichneten Bestimmungen.“
5. In § 23 wird die Wendung „die §§ 130 und 260 AktG 1965“ durch die Wendung „§ 229 Abs. 4 bis 7 UGB und § 260 AktG“ ersetzt.
6. § 36 lautet:
„§ 36. (1) Die Versammlung hat am Sitz der Gesellschaft stattzufinden, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Sie wird durch die Geschäftsführer einberufen, soweit nicht nach dem Gesetz oder dem Gesellschaftsvertrag auch andere Personen dazu befugt sind. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 02.07.2013
Gesetz Newsletter
"Will man vermeiden, dass nach einem Unfall oder bei fortgeschrittener Demenz fremde Sachwalter Entscheidungen über die eigene Gesundheit treffen, dann sollte man eine Vorsorgevollmacht in medizinischen Belangen errichten.
„Die Möglichkeit der Selbstbestimmung nehmen viele Patienten nur in Form von Beschwerden und Klagen nach Behandlungen wahr, wenn diese nicht zufriedenstellend verlaufen sind“, bedauert Dr. Maria Kletecka-Pulker, stv. Leiterin des Instituts für Ethik und Recht in der Medizin, Wien. Die Möglichkeiten im Vorfeld – nämlich Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht – werden wenig genützt. An den Ärzten liege es, ihre Patienten auf diese Instrumente aufmerksam zu machen.
Akzeptieren und informieren
Jeder mündige Patient hat das Recht auf Selbstbestimmung. Diese beinhaltet auch das Recht auf „Unvernunft“. Kletecka-Pulker: „Ein Patient hat, sofern er einsichts- und urteilsfähig ist, das Recht, jede – auch lebensnotwendige – medizinische Maßnahme abzulehnen.“ Dieses Selbstbestimmungsrecht betrifft nicht nur medizinische Behandlungen im engeren Sinn, sondern auch die Entscheidung über eine lebenserhaltende Basisversorgung wie z.B. künstliche Ernährung.
„Der Gesetzgeber legt eindeutig fest, dass das Patientenselbstbestimmungsrecht Vorrang gegenüber der Fürsorgepflicht hat“, so Kletecka-Pulker. „Lediglich in medizinischen Notfällen kann eine lebensrettende Maßnahme ohne Willen des Patienten erfolgen, aber auch nur dann, wenn nicht genügend Zeit vorhanden ist, um einen möglichen gesetzlichen Vertreter zu kontaktieren oder zu beantragen.“
Ärzten fällt es oft schwer, damit umzugehen, wenn Patienten Entscheidungen treffen, die aus ärztlicher Sicht „unvernünftig“ sind. Die richtige Vorgehensweise ist: „Erstens die Entscheidung zu akzeptieren, zweitens den Patienten über alle eventuell daraus resultierenden Folgen umfassend zu informieren.“ [...]"
Quelle: Pressegespräch „Das Wissen um den Schmerz: Von präventiv bis palliativ“, 11. ...
Quelle: springermedizin.at-Newsletter 13.05.2013
Newsletter
20. Auflage mit zahlreichen Aktualisierungen - Stand Jänner 2013
ISBN: 978-3-902110-94-7
Autor: Klaus Vögl
Erscheinungsdatum: 01.02.2013
Publikationsart: Broschüre ...
Quelle: Buch & Mehr, Neuigkeiten aus der WKÖ vom 6.3.2013
"Aktionen und Veranstaltungen zum 8. März
Die VHS Wien beteiligt sich mit einem abwechslungsreichen Programm am Internationalen Frauentag. Frauen können sich am 8. März beim VHS Infostand im Rahmen des Offenen Rathauses (Volkshalle, Erdgeschoss) von 15 bis 19 Uhr über zielgruppenspezifische Angebote informieren und jeweils um 16, 17 und 18 Uhr an einer Selbstverteidigungsvorführung teilnehmen. Die weiteren Programmpunkte der VHS behandeln aktuelle frauenpolitische Fragen. Das neue Kindschaftsänderungsgesetz, das mit 1. Februar 2013 in Kraft getreten ist, bringt weitreichende Neuerungen bei der Obsorge, insbesondere bei strittigen Trennungen und Scheidungen. Zudem verdienen Frauen nach wie vor weniger als Männer und sind häufig gezwungen, Teilzeitarbeit zu leisten. Daher stellt die VHS die Frage: Ist das Prekariat weiblich? An der VHS Wiener Urania (1., Uraniastraße 1) wird daher am 6. und 11. März zu diesen Themen diskutiert.
Neues Obsorgerecht als zentrales Thema an der VHS Urania
Rund um den 8. März widmet sich das Kurs- und Vortragsangebot der VHS Urania frauenspezifischen Themen. Bei der Podiumsdiskussion "Neues Obsorgerecht - Chancen und Fallen" kommen in Kooperation mit dem Verein Autonome Österreichische Frauenhäuser (AÖF) unter anderem eine Rechtsanwältin und eine Familienrichterin zu Wort. Die Veranstaltung beginnt am 6. März um 18 Uhr im Dachsaal der VHS Wiener Urania. Neben der Diskussion über die Risiken und Chancen des gemeinsamen Sorgerechts wird am 11.3. ab 19 Uhr auf die wachsende Zahl von Arbeitsverhältnissen von Frauen ohne soziale Absicherung eingegangen. Die zentrale Frage: ist das Prekariat weiblich? [...]"
Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: Rathauskorrespondenz vom 06.03.2013
Frauen Pressemeldung
"1. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz und das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister geändert werden (Grundbuchsgebührennovelle – GGN)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 1
a) werden in Abs. 1 nach dem Wort „Gerichte“ die Wendung „, Staatsanwaltschaften“ und nach dem Wort „Eingaben“ die Wendung „sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register" eingefügt;
b) wird in Abs. 2 folgender Satz angefügt:
„Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken."
2. In § 2
a) lautet Z 1 lit. a:
„a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;“
b) entfällt Z 1 lit. d;
c) lautet Z 4:
„4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung;“
d) wird in der Z 6 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung angefügt:
„hinsichtlich der in der Tarifpost 11 lit. c angeführten Amtshandlungen zu den im NTG festgelegten Zeitpunkten;“
e) wird in der Z 7 die Wendung „Tarifpost 14 Z 3, 4, 8 bis 11 und 13 bis 15“ durch die Wendung „Tarifpost 14 Z 2, 3, 8 bis 11 und 13 bis 15“ ersetzt; [. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 10.01.2013
Gesetz Newsletter
"2. Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Bewährungshilfegesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand
1 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
2 Änderung der Strafprozessordnung 1975
3 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988
4 Änderung des Bewährungshilfegesetzes
Artikel 1
Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2012, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Liegt der Wohnsitz oder Aufenthalt im Sprengel des Landesgerichtes Steyr, so ist jedoch das Gefangenenhaus Linz örtlich zuständig.“
2. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Freiheitsstrafen, deren Strafzeit drei Monate nicht übersteigt, dürfen nur dann in Strafvollzugsanstalten vollzogen werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Zwecke des Strafvollzuges zu besorgen ist und
1. der Verurteilte damit einverstanden ist oder
2. dies dem Verurteilten auch ohne sein Einverständnis nach seinen persönlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der Entfernung zwischen seinem Wohnsitz oder Aufenthalt (§ 9 Abs. 3 StVG) und der Strafvollzugsanstalt nicht unzumutbar ist. “ [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 10.01.2013
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