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"1. Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Grunderwerbsteuergesetz und das Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister geändert werden (Grundbuchsgebührennovelle – GGN)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 1
a) werden in Abs. 1 nach dem Wort „Gerichte“ die Wendung „, Staatsanwaltschaften“ und nach dem Wort „Eingaben“ die Wendung „sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register" eingefügt;

b) wird in Abs. 2 folgender Satz angefügt:
„Die Gebühren für Abfragen aus öffentlichen Büchern, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Registern und anderen IT-Anwendungen aus dem Tarif sind so zu bemessen, dass sie wenigstens die laufenden Kosten sowie einen angemessenen Zuschlag zu den Wartungs-, Sicherungs- und Weiterentwicklungskosten decken."

2. In § 2
a) lautet Z 1 lit. a:
„a) für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz mit der Überreichung der Klage, in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags, bei Protokollaranträgen mit dem Beginn der Niederschrift, für Vergleiche in allen Verfahren mit der Beurkundung durch das Entscheidungsorgan;“

b) entfällt Z 1 lit. d;

c) lautet Z 4:
„4. hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung;“

d) wird in der Z 6 der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung angefügt:
„hinsichtlich der in der Tarifpost 11 lit. c angeführten Amtshandlungen zu den im NTG festgelegten Zeitpunkten;“

e) wird in der Z 7 die Wendung „Tarifpost 14 Z 3, 4, 8 bis 11 und 13 bis 15“ durch die Wendung „Tarifpost 14 Z 2, 3, 8 bis 11 und 13 bis 15“ ersetzt; [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2013_I_1/B...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 10.01.2013


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