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754 News gefunden


"Mediengesetz-Novelle tritt am 1. 7. 2012 in Kraft

Völlig überraschend und ohne vorhergehende Begutachtung hat der Nationalrat eine Mediengesetz-Novelle beschlossen, die eine deutliche Verschärfung im Hinblick auf die Offenlegungspflichten (umgangssprachlich auch: Impressum) für periodische Medien bringt. Das betrifft nicht nur Zeitungen, sondern auch „periodische elektronische Medien“, also Newsletter und Websites.

Schon bisher waren auf Grund des Mediengesetzes (MedienG) folgende Angaben zu machen:

Angaben für kleine Websites/kleiner Newsletter
Darunter versteht man Websites/Newsletter, die nur eine Präsentation des Medieninhabers (zB ein bloßer Webshop), aber keine redaktionellen Beiträge, die die öffentliche Meinung beeinflussen, enthalten (§ 25 Abs 5 MedienG).

Name/Firma des Medieninhabers
Unternehmensgegenstand
Wohnort/Sitz des Medieninhabers

Für kleine Websites/kleine Newsletter gibt es keine Änderungen. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: WK-Wien Newsletter vom 19.4.2012
Gesetz

"Das erste österreichische Handbuch für die rechtliche und medizinische Praxis bei Berufskrankheiten ist jetzt erschienen.

In Österreich sind derzeit 53 Erkrankungen durch die Sozialpartner als Berufskrankheit anerkannt. Tausend Fälle werden jährlich angezeigt, doch Experten gehen von einer hohen Dunkelziffer aus.

„Berufskrankheiten finden in Österreich noch immer zu wenig Beachtung. Vielen Betroffenen und ÄrztInnen ist nicht die Gefahr bewusst, eine Berufskrankheit zu übersehen“, sagt der Internist und Arbeitsmediziner Christian Wolf von der Universitätsklinik für Innere Medizin II an der MedUni Wien. Wolf hat, gemeinsam mit den juristischen Herausgebern und unterstützt von Kollegen an der MedUni, das erste österreichische Handbuch für die rechtliche und medizinische Praxis bei Berufskrankheiten herausgegeben.

Er geht von einer hohen Dunkelziffer aus, denn sowohl Ärzte als auch Betroffene assoziieren Erkrankungen, die durchaus im Beruf entstanden sein können, nicht immer mit dem Job. Oft hemmt auch die Angst um den Arbeitsplatz. „Wenn ein Geschäftsmann aus beruflichen Gründen nach Asien fliegt und sich dort eine dauerhafte, fiebrige Erkrankung holt, dann ist auch das eine Berufskrankheit“, stellt Wolf klar. „Aber daran wird oft nicht gedacht. Mit dem Buch wollen wir dafür sensibilisieren.“ Am häufigsten sind jedoch Erkrankungen durch Lärmbelastung, Hautkrankheiten, Erkrankungen der Atemwege, der Leber oder im Blut.

Arzt kann angezeigt werden

Eine Berufskrankheit zu übersehen, birgt mehrere Gefahren: Zum einen kann der Betroffene nicht durch die Unfallversicherung entschädigt bzw. nicht in einen Umschulungsprozess eingegliedert werden, zum anderen riskiert ein Arzt, der eine Berufskrankheit nicht anzeigt, dass bei ihm die Entschädigung eingeklagt wird. Wolf: „Das kann fünfstellige Summen kosten.“ [...]"

MUW/PH
Ärzte Woche 12 /2012
© 2012 Springer-Verlag GmbH, Impressum

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem ...
Quelle: springermedizin.at Newslette 22.03.2012
Forschung Newsletter Pressemeldung

"Wien - Laut Christian Pilnacek aus dem Justizministerium handelt es sich bei der geplanten Gesetzesänderung um "eine Reaktion auf die Schwerfälligkeit von Ermittlungsverfahren gegen Angehörige von Berufsgruppen, die unter Verschwiegenheitspflicht stehen". Doch genau diese - Anwälte und Journalisten - sowie die Opposition und Verfassungsjurist Bernd-Christian Funk liefen am Mittwoch gegen eine Novelle der Strafprozessordnung Sturm. Diese wurde vergangene Woche im Ministerrat bereits abgesegnet.

"Offenbar soll in derartigen Verfahren eine Weichenstellung zugunsten der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei vorgenommen werden", sagte Funk im STANDARD-Gespräch. "Das ist ein ganz dicker Hund." Konkret ist eine komplette Neuformulierung der in Paragraf 112 der Strafprozessordnung niedergeschriebenen Rechte von Anwälten und Journalisten, Notaren und Geistlichen, Ärzten und Psychotherapeuten bei Sicherstellung von Aufzeichnungen und Datenträgern vorgesehen. Also dann, wenn die Polizei - etwa in einer Redaktion - auftaucht, um Aktenmaterial oder Festplatten mit Inhalten sicherzustellen, die laut ermittelnder Staatsanwaltschaft verfahrensrelevant sein könnten [...]"

Den gesamten STANDARD-Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: http://derstandard.at 07. März 2012 21:35
Gesetz Zeitungs-Artikel

2012. XII, 177 S. Br.
ISBN: 978-3-8349-3164-1

"Mit der richtigen Körpersprache zum Erfolg

Das Buch geht zunächst auf körpersprachliche Grundlagen ein. Zudem beschreibt der Autor die Bedeutung von Körpersprache sowohl für die Kommunikation als auch für das eigene Befinden. Im Weiteren werden Unterschiede in der Körpersprache von Männern und Frauen aufgeführt, Ursachen und Wirkung erklärt und Möglichkeiten beschrieben, wie Frauen, z. B. im beruflichen Umfeld, diese Kenntnisse nutzen können, um sich gegen männliches Dominanzverhalten durchzusetzen. Bei all dem werden zahlreiche Gesten und körpersprachliche Signale mit Fotos erklärt [...]"

Weitere Infos finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: www.springer-gabler.de 06.03.2012
Newsletter

"Analyse der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern bzw. Geschäftsführern.
Newsbild

Die Autorin analysiert die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Vorstandsmitgliedern bzw. Geschäftsführern zu Lasten ihrer Kapitalgesellschaft und beleuchtet damit das derzeit wohl brisanteste Thema des Wirtschaftsstrafrechts, das nicht zuletzt aufgrund der derzeitigen Medienpräsenz mit großen Unsicherheiten behaftet ist.

Diese tiefgreifende Analyse zeigt daher gerade die Problembereiche auf, die sich aus der Beeinflussung des Strafrechts durch das Gesellschaftsrecht ergeben können und erschließt die aktuellen Fragestellungen in einem dogmatisch fundierten Kontext. [...]"

Den gesamten Beitrag finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 5/2012
Newsletter

„Immer mehr Menschen suchen Zuflucht in unserem Obdachlosenheim, wir brauchen dringend mehr Lebensmittel“, schreibt die Volkshilfe Partnerorganisation „Narodna Dopomoha" aus der ukrainischen Stadt Czernowitz. Die aktuelle Kältewelle hat Osteuropa immer noch fest im Griff.

„Die Kälte hat bereits Dutzende Tote gefordert. Besonders obdachlose Menschen brauchen jetzt unsere Unterstützung“, sagt Mag. Martina Krichmayr, Koordinatorin für Ost-Zusammenarbeit der Volkshilfe Österreich.

„Unser lokaler Kooperationspartner, der Verein Narodna Dopomoha, betreibt ein Obdachlosenzentrum in Czernowitz. Das Zentrum bietet Unterkunft für 60 Menschen, warme Mahlzeiten in einer Suppenküche und medizinische Betreuung. Durch die Kälte sind wir dringend auf Spenden und Unterstützungen angewiesen“, sagt Krichmayr.

Der Volkshilfe Partnerverein „Narodna Dopomoha“ (ukrainische für Volkshilfe) hat bereits zwei Zelte in den Straßen von Czernowitz aufgestellt, um Obdachlose mit Essen zu versorgen. "Wir vermuten, dass in den letzten Tagen bereits zwei Frauen erfroren sind", berichtet der Verein.

„Narodna Dopomoha“, ukrainische für „Volkshilfe“, ist die einzige Organisation in der Stadt Czernowitz im Westen der Ukraine, die Obdachlose mit Essen, Unterkunft, Bekleidung und Beratung unterstützt. Jedes Jahr versorgt der Verein hunderte Frauen und Männer und setzt sich für Re-Integration am Arbeitsmarkt ein.

So helfen Sie dem Obdachlosenzentrum in Czernowitz in der Ukraine:

2 Euro: Eine Nacht eine warme Unterkunft für einen wohnungslosen Menschen
15 Euro: Eine warme Mahlzeit pro Tag einen ganzen Monat lang
90 Euro: Ein Monat Betreuung durch das Re-Sozialisierungsprogramm des Zentrums

Volkshilfe Spendenkonto: PSK 1.740.400, Kennwort „Ukraine“
Ihre Spenden sind steuerlich absetzbar.
Die Volkshilfe dankt allen Spender und Spenderinnen.

Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: www.volkshilfe.at 02.02.2012
Spenden

"137. Bundesgesetz, mit dem das Vereinsgesetz 2002 und das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz geändert werden (Vereinsgesetz-Novelle 2011 – VerGNov 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Vereinsgesetzes 2002

Das Vereinsgesetz 2002, BGBl. I. Nr. 66/2002, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 Abs. 2 lautet der erste Satz:

„Die Mitgliederversammlung ist zumindest alle fünf Jahre einzuberufen.“

1a. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 2 wird die Wortfolge „bestimmter Vereine“ durch die Wortfolge „eines eindeutig nach seiner ZVR-Zahl (§ 18 Abs. 3) oder seinem Namen oder Namensbestandteilen, allenfalls ergänzt mit dem Vereinssitz, bestimmbaren Vereins“ ersetzt.

b) Der mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, angefügte Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.

2. § 22 Abs. 4 lautet:

„(4) Als Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie Revisoren im Sinne des § 13 Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 127/1997, herangezogen werden.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 28.12.2011
Gesetz

130. Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch geändert wird (Strafgesetznovelle 2011)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis
1 Änderung des Strafgesetzbuches
2 Inkrafttreten

Artikel 1

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2011, wird wie folgt geändert:

1. Im § 33 erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.“

2. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt:

„Änderung der Strafdrohung bei strafbaren Handlungen gegen unmündige Personen

§ 39a.

(1) Hat ein volljähriger Täter eine vorsätzliche strafbare Handlung unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen, so tritt an die Stelle der Androhung
1. einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder der Androhung einer solchen Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe die Androhung einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bis zu einem Jahr,
2. einer Freiheitsstrafe, die kein Mindestmaß vorsieht und deren Höchstmaß ein Jahr übersteigt, die Androhung eines Mindestmaßes von drei Monaten Freiheitsstrafe,
3. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß sechs Monate beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von einem Jahr Freiheitsstrafe,
4. einer Freiheitsstrafe, deren Mindestmaß ein Jahr beträgt, die Androhung eines Mindestmaßes von zwei Jahren Freiheitsstrafe.

(2) Bei der Anwendung der §§ 36 und 41 ist von den nach Abs. 1 geänderten Strafdrohungen auszugehen.“

3. § 64 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare Fälschung besonders geschützter Wertpapiere (§ 237), kriminelle Organisation (§ 278a) und die nach den §§ 28a, 31a sowie 32 Abs. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 27.12.2011
Gesetz

"Das Bundeskanzleramt stellt auf HELP.gv.at heuer bereits zum zweiten Mal das Service "Was ist neu im Jahr ...?" zur Verfügung. Dieses Service verschafft einen Überblick über die für das jeweils kommende Jahr bereits beschlossenen zentralen Rechtsänderungen.

In diesem Bereich werden alle gesetzlichen Änderungen aufgenommen, die im Jahr 2012 tatsächlich in Kraft treten. Rückwirkend in Kraft tretende Neuerungen (z.B. der "Papa-Monat" im Landesdienst) werden nicht berücksichtigt. [...]"

Den gesamten Beitrag finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: HELP.gv.at - Sondernewsletter zum Jahreswechsel 21.12.2011
Gesetz Newsletter

"Aktive Gesundheitsvorsorge wird von der SVA belohnt: Selbständige zahlen ab 1.1.2012 zehn statt zwanzig Prozent Selbstbehalt, wenn sie fünf Gesundheitsziele erreichen und damit zum Erhalt ihrer Gesundheit beitragen.

Vorbeugen statt heilen
Gemeinsames Ziel der SVA und der Ärztekammer ist es, mit dem Vorsorgeprogramm „Selbständig Gesund“ die Versicherten zu einem Umdenken zu animieren. Sie sollen verstärkt auf ihre eigene Gesundheit achten und möglichst lange beschwerdefrei leben.

SVA und Ärzte beschreiten damit als kompetente Partner an der Seite der Versicherten einen völlig neuen Weg im österreichischen Gesundheitssystem.

Gesundheitscheck
Kernpunkt des Vorsorgeprogrammes ist ab 1.1.2012 der Gesundheitscheck, den der Versicherte beim Arzt seines Vertrauens, also z.B. beim Hausarzt, vornehmen lassen kann.

Der Arzt überprüft beim Gesundheitscheck Blutdruck, Gewicht, Bewegung, Tabak- und Alkoholkonsum des Versicherten.

Anschließend legt er gemeinsam mit dem Versicherten die individuellen Gesundheitsziele und die Maßnahmen zur Erreichung dieser Gesundheitsziele fest.

Solche Maßnahmen sind z.B. mehr Bewegung, Raucherentwöhnung oder Blutdruckeinstellung.
Der Versicherte erhält mindestens sechs Monate Zeit für eine Verbesserung seines
Gesundheitszustandes [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: WK-Wien Newsletter vom 15.12.2011
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