Linz - Bereits zum 27. Mal vergibt die Arbeiterkammer Oberösterreich den AK-Wissenschaftspreis. Dieses Mal ist er dem Thema "Chancen durch Bildung" gewidmet. Der Preis ist mit insgesamt 9000 Euro dotiert. Arbeiten können bis 31. Mai 2010 eingereicht werden.
Bildung ist die Zutrittskarte für den Arbeitsmarkt. So sollte es zumindest sein. Doch der Ausgleich unterschiedlicher Startvoraussetzungen gelingt in Österreich nur unzureichend. Die soziale und regionale Herkunft ist hierzulande maßgebend dafür, welche Bildungsabschlüsse erreicht werden können. Selektion und Differenzierung führen zum Teil in "Bildungssackgassen". Der Bedeutung von früher Förderung noch vor Eintritt in die Schule wird nicht ausreichend Rechnung getragen.
Wissenschaftliche Arbeiten, die sich mit diesen oder ähnlichen Problemen bzw. mit Rechtsfragen, wirtschaftlichen, sozialen, gesellschaftspolitischen, pädagogischen oder historischen Aspekten zur Entwicklung des Bildungswesens befassen, können mit dem AK-Wissenschaftspreis 2010 gefördert werden.
Voraussetzungen:
Der Wissenschaftspreis richtet sich an junge Wissenschafter/-innen, Bewerbungen von Professoren/-innen sind ausgeschlossen, auch Bachelor-Arbeiten sind nicht zugelassen.
Die wissenschaftlichen Arbeiten samt einer Kurzfassung können bis 31. Mai 2010 beim Wissenschafts- und Forschungsmanagement der Arbeiterkammer Oberösterreich, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, eingereicht werden. Außerdem sind ein Lebenslauf sowie ein Bewerbungsschreiben erforderlich.
Die detaillierte Forschungsfrage und mögliche Themenstellungen finden sich auf www.arbeiterkammer.com im Internet. Die Unterlagen werden auf Anfrage unter Tel. 050/6906-2481 auch gerne zugesandt. ...
Quelle: ots 29.1. 2010/ Arbeiterkammer Oberösterreich
Pressemeldung
„Inhaltsverzeichnis
1. Hauptstück: System der externen Qualitätsprüfung und öffentliche Aufsicht
1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1. Begriffsbestimmungen
§ 1a. Tätigkeit von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften
§ 1b. Kontinuierliche Fortbildung
§ 1c. Meldepflicht bei Abberufung und Rücktritt
2. Abschnitt: System der externen Qualitätsprüfung
§ 2. Qualitätssicherungsmaßnahmen
§ 3. Externe Qualitätsprüfung
§ 4. Intervalle der Qualitätsprüfungen
§ 5. Bestellung des Qualitätsprüfers
§ 6. Unabhängigkeit des Qualitätsprüfers
§ 7. Honorierung des Qualitätsprüfers
§ 8. Mitwirkungspflichten
§ 9. Kündigung des Auftrages
§ 10. Qualitätsprüfer
§ 11. Externe Qualitätsprüfungen durch Prüfungsgesellschaften
§ 12. Qualifizierte Assistenten
§ 13. Prüfbericht
§ 14. Bescheinigung
§ 15. Erteilung der Bescheinigung
§ 16. Anordnung von Maßnahmen
§ 17. Versagung der Bescheinigung
§ 18. Widerruf der Bescheinigung
§ 18a. Entzug der Bescheinigung
§ 18b. Erlöschen der Bescheinigung
3. Abschnitt: Behörden und öffentliche Aufsicht
§ 18c. Behörden
§ 19. Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen
§ 20. Qualitätskontrollbehörde
§ 20a. Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen
§ 20b. Verfahrensvorschriften
§ 21. Verschwiegenheitspflicht
§ 22. Qualitätssicherungsrichtlinie
4. Abschnitt: Registrierung
§ 23. Öffentliches Register
5. Abschnitt: Transparenzbericht
§ 24. Transparenzbericht
2. Hauptstück: Europäische und internationale Kooperation
1. Abschnitt: Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz
§ 25. Zulassung von Abschlussprüfern und Eignungstest
§ 25a. Zulassung von Prüfungsgesellschaften
2. Abschnitt: Registrierung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften von Unternehmen mit Wertpapieren an geregelten Märkten aus Drittstaaten
§ 25b. ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at
Gesetz
Mit 1.1.2010 sind für Selbständige positive Neuerungen bei der Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge in Kraft getreten
Da die Einkünfte eines Unternehmers im Beitragsjahr noch nicht bekannt sind, sieht das gewerbliche Sozialversicherungsgesetz für Unternehmer zuerst eine vorläufige Beitragsvorschreibung vor. Erst dann, wenn der Steuerbescheid des Beitragsjahres vorliegt, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung.
Vorläufige Beitragsvorschreibung
Die vorläufige Beitragsgrundlage wird grundsätzlich auf Basis der Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres gebildet.
Beitragsgrundlage sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Einnahmen abzüglich Betriebsausgaben) laut dem jeweiligen Einkommensteuerbescheid zuzüglich der vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung.
Die vorläufige Beitragsvorschreibung erfolgt allerdings auf Basis der Mindestbeitragsgrundlage
* in den ersten drei Kalenderjahren oder
* in dem Fall, dass im drittvorangegangenen Jahr keine selbständige Erwerbstätigkeit
ausgeübt worden ist.
Neue Möglichkeit der Beitragsherabsetzung
Gerade in wirtschaftlich schwierigeren Zeiten kommt es vor, dass die Beitragsgrundlage im drittvorangegangenen Kalenderjahr höher war als im Beitragsjahr. Es ist daher vorauszusehen, dass die vorläufige Beitragsgrundlage den tatsächlichen Einkünften des Beitragsjahres nicht entsprechen wird. In diesen Fällen gab es bisher die Möglichkeit, einen Antrag auf Stundung der vorläufigen Beiträge zu stellen.
In Zukunft ist es aber möglich, an Stelle der Stundung einen Antrag auf Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage zu stellen. Die Beiträge werden in diesem Fall auf Basis der glaubhaft gemachten voraussichtlichen Einkünfte des Beitragsjahres festgesetzt.
TIPP!
Der Antrag kann formlos bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft eingebracht werden. Wir empfehlen die Vorlage „Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage wegen Verringerung der Einkünfte“ im Anhang als Upload. ...
Im Rahmen eines neuen Projektes möchte ein Konsortium aus ZARA – Zivilcourage und Anti-Rassismus-Arbeit, Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte, dem Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern, respACT – austrian business council for sustainable development und der GPA-djp – Gewerkschaft der Privatangestellten – Druck – Journalismus – Papier die Themen Vielfalt und Chancengleichheit in österreichischen Betrieben verankern. Gebündelte Expertise zum Thema aus unterschiedlichen Blickwinkeln wird interessierten UnternehmerInnen zur Verfügung gestellt, um diesen Prozess zu erleichtern.
Wir bieten interessierten UnternehmerInnen im Rahmen eines von der Europäischen Kommission (Progress) teilfinanzierten und von der Gemeinde Wien (MA17) unterstützten Projektes folgende Serviceleistungen an:
* Administration eines themenfokussierten Unternehmensnetzwerks Beratungsgespräche zur Umsetzung von mehr Chancengleichheit im Betrieb
* Seminare zu den rechtlichen Rahmenbedingungen
* Diversitätstrainings
* Maßgeschneiderte Trainings nach Erforderlichkeit im Umsetzungsprozess
* Gemeinsame Erarbeitung eines Leitfadens für den Umgang mit Vielfalt und das Verwirklichen von Chancengleichheit im Betrieb
Möchten Sie in Ihrer Organisation/in Ihrem Unternehmen Chancengleichheit herstellen bzw. verbessern, Strategien zum Umgang mit Diversität erarbeiten bzw. weiterentwickeln. Wenn Sie Interesse an einer Teilnahme am Projekt und an professioneller Unterstützung zur erfolgreichen Umsetzung von Diversitätsmanagement haben, melden Sie sich rasch an, da nur eine kleine Zahl von Unternehmen betreut werden kann.
Weitere Informationen und AnsprechpartnerInnen finden Sie unter folgendem Link... ...
Quelle: ZARA-Newsletter 26.1.2010
Der Aufruf der ARGE DATEN, sich direkt in den parlamentarischen Prozess einzubringen zeigte unglaubliches Echo. Bis 19.1. gaben mehr als 120 Organisationen und Privatpersonen Stellungnahmen zur Vorratsdatenspeicherung ab. Alle Stellungnahmen sind auf der Parlamentsseite http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/ME_00117/pmh.shtml nachzulesen.
Besonders erfreulich, sowohl bei den Privatpersonen, als auch bei den Organisationen gibt es eine Rekordbeteiligung.
Stellungnahme jetzt abgeben!
Es macht weiterhin Sinn eine Stellungnahme abzugeben. Die Diskussion um die Vorratsdatenspeicherung ist noch lange nicht abgeschlossen. Die Stellungnahmen sind formlos an das BMVIT und das Parlament zu richten. Am besten wird sie per eMail eingebracht. Es genügt die Angabe der Geschäftszahl BMVIT-630.333/0001-III/PT2/2009, die entsprechenden Mailadressen sind jd@bmvit.gv.at und begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at . Als Stellungnahme können eigene Argumente gebracht werden, es können Teile der ARGE DATEN - Stellungnahme verwendet werden (http://www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/ME_00117_03/imfname_177168.pdf) oder es wird auf Stellungnahmen, die man unterstützen möchte verwiesen.[...] ...
Quelle: www.argedaten.at (20.01.2010)
Gesetz Pressemeldung
Übergewicht ist eine Krankheit und genetisch veranlagt - "Keiner ist freiwillig dick"
Wien - Klare Worte fand heute die Präsidentin des Vereins "Adipositas - Selbsthilfegruppen - Hilfe zur Selbsthilfe bei Fettleibigkeit", Elisabeth Jäger, zu jüngsten Medienberichten, wonach Dicke künftig bei Air France-KLM mehr bezahlen müssen. "Übergewicht ist eine Krankheit, die genetisch bedingt ist. Es handelt sich um eine Suchterkrankung, die sogenannte Fettsucht. Kein Adipöser ist freiwillig dick."
"Außerdem ist die Aufregung "fast" umsonst. Denn viele massiv Übergewichtige ziehen sich im Verlauf ihrer Krankheit immer mehr aus der Gesellschaft zurück und gehen kaum bis gar nicht mehr außer Haus", zeigte Jäger auf. Die Begründung, wonach Sicherheitsgründe ausschlaggebend seien, "ist fadenscheinig." Tatsache ist: Immer mehr Menschen sollen auf immer kleinerem Raum transportiert werden, was natürlich zu einem engeren Platzangebot für den Einzelnen geführt hat. "Und Faktum ist auch, dass die Krankheit Fettsucht - wie zahlreiche Daten und Studien belegen - immer mehr Menschen betrifft. Hier wird auf dem Rücken von Kranken ein zusätzliches Körberlgeld eingehoben", so Jäger.
"Von Dicken fast doppelt so viel für ein Flugticket zu verlangen, ist eine klare Diskriminierung. Ohne eine kranke Gruppe gegen eine andere kranke Gruppe auszuspielen: Ein Rollstuhlfahrer muss auch nicht extra zahlen, damit sein Rollstuhl transportiert wird."
Des Weiteren stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die Fluglinie "dicke Menschen" beurteilt und ob zukünftig bei Buchungen von Flugtickets der Body Mass Index angegeben werden muss.
Über "Adipositas Selbsthilfegruppen":
Der Verein "Adipositas Selbsthilfegruppen" wurde im Herbst 2007 gegründet und fasst mehr als 20 österreichische Selbsthilfegruppen unter einem Dach zusammen. In den Selbsthilfegruppen wird Adipositas-Erkrankten Hilfe geboten und mit Rat und Tat zu Seite gestanden. Die "Adipositas Selbsthilfegruppen" ...
Quelle: ots 20.1. 2010/Verein Adipositas Selbsthilfegruppen
Claudine Vartian neuer Country Managing Partner in Österreich
Wien - Die renommierte internationale Rechtsanwaltskanzlei DLA Piper Weiss-Tessbach ordnet ihre Führungsstruktur neu: Dr. Claudine Vartian ist ab sofort neuer Country Managing Partner in Österreich.
Die 41jährige Rechtsanwältin, die auch schon bisher zum Führungsteam von DLA Piper Weiss Tessbach zählte, spezialisiert sich seit 15 Jahren auf regulatorische Themen und Streitverfahren für nationale und internationale Industrieunternehmen und Finanzinstitutionen. Claudine Vartian hat auch in Brüssel gearbeitet und ist Autorin zahlreicher Fachpublikationen und Bücher.
Claudine Vartian folgt in dieser Position Dr. Stefan Eder, der ebenso wie vier weitere Partner DLA Piper Weiss-Tessbach verlassen wird.
DLA Piper ist die weltweit größte Anwaltskanzlei, mit über 3.500 Anwälten an 67 Standorten in 29 Ländern in Europa, Asien, dem Nahen Osten und den USA. DLA Piper bietet ein umfassendes Rechtsberatungsangebot an, mit der besonderen Spezialisierung auf Wirtschaftsfragen. In Österreich arbeiten über 200 Mitarbeiter bei DLA Piper Weiss-Tessbach, davon etwa 60 Juristen.
Quelle: ots 19.1.2010/ Brandstätter Business Communications
Personalia Pressemeldung Promotion
Den gesamten Gesetzestext finden Sie unter nachfolgendem Link... ...
Gesetz
Wien - Das neue Jahr bringt Änderungen für jene Personen, die auch in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz erwerbstätig sind oder waren bzw. auf die aus anderen Gründen die Freizügigkeitsrechte der EG anzuwenden sind. Ab 1. Mai 2010 werden nämlich, wie der Generaldirektor-Stellvertreter des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, Herr Dr. Christoph Klein, ausführt, die derzeit anzuwendenden Verordnungen (EWG) Nr.1408/71 und Nr. 574/72 durch neue Verordnungen ersetzt, die sowohl für die Betroffenen als auch für die Finanzen der österreichischen Sozialversicherung sowie für die mit zwischenstaatlichen Verfahren beauftragten Einrichtungen (Sozialversicherungsträger und andere) bedeutende Verbesserungen zur Folge haben werden.
So können Grenzgänger/innen künftig auch als Pensionist/inn/en leichter eine Krankenbehandlung im ehemaligen Beschäftigungsstaat in Anspruch nehmen. Z.B. ein Pensionist, der in seiner aktiven Zeit zur Arbeit nach Deutschland gependelt ist, kann derzeit ohne spezielle Bewilligung ab Pensionsantritt nicht mehr den Arzt in Deutschland aufsuchen, bei dem er jahrelang in Behandlung war. Auf Grund der neuen Rechtslage kann erstens eine begonnene Behandlung - auch bei einer chronischen Erkrankung - weiter fortgesetzt werden; zweitens kann der Pensionist, wenn er mindestens zwei der letzten fünf Jahre vor Pensionsantritt als Grenzgänger in Deutschland beschäftigt war, generell bei seinem bisherigen Arzt bleiben. Damit wird eine langjährige Forderung der Grenzgängerverbände erfüllt.
Eine weitere Errungenschaft der neuen Verordnungen ist die Festlegung, dass die Verfahrensabwicklung zwischen den betroffenen Ländern zukünftig nicht mehr in Papierform, sondern im Wege eines elektronischen Datenaustausches erfolgen wird. Der elektronische Datenaustausch, der bis 1.5.2012 vollständig die Tonnen von Papierformularen ersetzen soll, die derzeit zwischen den Sozialversicherungsträgern und anderen Institutionen der ...
Quelle: ots 15.1.2010/ Hauptverband der österr. Sozialversicherungsträger
Pressemeldung
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Quelle: www.ris.bka.gv.at
Gesetz