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754 News gefunden


"231. Verordnung des Bundesministers für Inneres, mit der die Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung geändert wird

Auf Grund des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird verordnet:

Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 481/2013, wird wie folgt geändert:

1. Die Promulgationsklausel lautet:

„Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 50a Abs. 3, 64 Abs. 6 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird verordnet:“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 125. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 30.08.2017
Gesetz Newsletter

"122. Bundesgesetz, mit dem die Insolvenzordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz und die Exekutionsordnung geändert werden (Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 – IRÄG 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 Änderung der Insolvenzordnung

Die Insolvenzordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt geändert durch das Abschlussprüfungsrechts-Änderungsgesetz 2016, BGBl. I Nr. 43/2016, wird wie folgt geändert:

1. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Aufrechnung ist unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Schuldner der Insolvenzmasse geworden oder wenn die Forderung gegen den Schuldner, über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Schuldner der Insolvenzmasse die Gegenforderung zwar vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworben hat, jedoch zur Zeit des Erwerbes von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, über dessen Vermögen in der Folge das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, Kenntnis hatte oder Kenntnis haben musste.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 111. Newsletter der BGBl.-Redaktion. 01.08.2017
Gesetz Newsletter

"123. Bundesgesetz, mit dem das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG), BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 4 wird nach der Z 2 folgende Z 3 eingefügt:

„3. Abweichend von Z 1 und Z 2 gilt für Ansprüche auf Auszahlung von fällig gewordenem Entgelt aus Überstunden- oder Mehrarbeit, für die Zeitausgleich vereinbart war, aus Zeitguthaben oder Zeitzuschlägen als Grenzbetrag für jede abzugeltende Stunde ein Viertel der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG zum Zeitpunkt der Fälligkeit. Diese Ansprüche gelten abweichend von § 44 Abs. 7 ASVG für jenen Kalendermonat als erworben, in dem sie fällig geworden sind; als monatliche Höchstbeitragsgrundlage gilt für diese Ansprüche der 30-fache Betrag der täglichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 ASVG zum Zeitpunkt der Fälligkeit.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 111. Newsletter der BGBl.-Redaktion. 01.08.2017
Gesetz Newsletter

"130. Bundesgesetz, mit dem das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das Gerichtsgebührengesetz, das Sicherheitspolizeigesetz und das Auslandsunterhaltsgesetz 2014 geändert werden sowie das Bundesgesetz vom 9. Juni 1988 zur Durchführung des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung aufgehoben wird (Kinder-RückführungsG 2017 – KindRückG 2017)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Außerstreitgesetzes

Das Außerstreitgesetz – AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2017, wird wie folgt geändert:

1. § 111a samt Überschrift wird durch folgenden 7a. Abschnitt samt Überschrift ersetzt:

„7a. Abschnitt
Verfahren nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen
Anträge in das Ausland

§ 111a. (1) Ein Antrag auf Rückführung eines Kindes oder auf Ausübung des Rechts auf Kontakt mit dem Kind, der vom Bundesministerium für Justiz als Zentrale Behörde im Sinn des Art. 6 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980, BGBl. Nr. 512/1988, über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) an eine ausländische Zentrale Behörde übermittelt werden soll, ist vom Antragsteller beim Pflegschaftsgericht schriftlich anzubringen oder zu Protokoll zu geben. § 434 Abs. 2 ZPO ist sinngemäß anzuwenden. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 112. Newsletter der BGBl.-Redaktion, 02.08.2017
Gesetz Newsletter

"Gemäß § 31a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das BRIS-Umsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 60/2017, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 17. Mai 2017 über den endgültigen Wert des Verbraucherpreisindex 2000 für den Monat März 2017 verordnet:

Artikel I

1. In § 21 Abs. 4 wird der Betrag von „8 Euro“ durch den Betrag von „8,80 Euro“ ersetzt.

2. In § 26 Abs. 4 wird der Betrag von „420 Euro“ durch den Betrag von „441 Euro“ ersetzt.

3. In § 31 Abs. 1 wird der Betrag von „21 Euro“ durch den Betrag von „22 Euro“ ersetzt [...]"

Die gesamte Verordnung finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: 79. Newsletter der BGBl.-Redaktion 08. Juni 2017
Gesetz

"Beratungsangebot und Vortragsreihe informieren Frauen über ihre Rechte rund um Partnerschaft und Familie

Finanzielle Unabhängigkeit ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Frauen ihr Leben selbstbestimmt gestalten können. Die Erwerbsbiographien von Frauen sind jedoch vielfach durch Berufsunterbrechungen zur Betreuung von Kindern und Angehörigen sowie Zeiten der Teilzeitbeschäftigung geprägt. Dies kann für Frauen weitreichende Konsequenzen haben und gerade auch in der Pension existenzbedrohend sein. So erhalten Frauen in Österreich um 43 Prozent weniger Pension als Männer. Dementsprechend ist es wichtig, dass Frauen, sich früh genug über die Auswirkungen von Entscheidungen informieren und ihre Rechte kennen. Hier setzt das 2012 eingeführte Angebot die präventive Rechtsberatung an. Nicht erst im Krisenfall, sondern bereits vor der Familiengründung oder einer wichtigen Lebensentscheidung beraten Juristinnen des autonomen Frauenzentrums über Rechte und Ansprüche in der Partnerschaft bzw. nach einer etwaigen Trennung, sowie über allgemeine Fragen der finanziellen Absicherung [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter dem nachfolgenden Link: ...
Quelle: Neues aus Linz vom 10.05.2017
Frauen Pressemeldung

"106. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für die Jahre 2012 und 2013

Auf Grund des § 47 Abs. 5 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/2017, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2012 mit insgesamt 3 387 370,63 Euro und für das Jahr 2013 mit insgesamt 1 147 404,79 Euro festgesetzt. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 54. Newsletter der BGBl.-Redaktion 11.04.2017
Gesetz Newsletter

"80. Verordnung der Bundesregierung über die Sprengel der Bezirksgerichte in Niederösterreich (Bezirksgerichte-Verordnung Niederösterreich 2017)

Aufgrund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997, der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 77/2014 wird mit Zustimmung der Niederösterreichischen Landesregierung verordnet: [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 41. Newsletter der BGBl.-Redaktion 22.3.2017
Newsletter

"50. Verordnung der Bundesregierung über die Zusammenlegung von Bezirksgerichten und über die Sprengel der verbleibenden Bezirksgerichte im Bundesland Burgenland (Bezirksgerichte-Verordnung Burgenland 2017)

Aufgrund des § 8 Abs. 5 lit. d des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, BGBl. Nr. 368/1925, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997, der Kundmachung BGBl. I Nr. 194/1999 und des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 77/2014 wird mit Zustimmung der Burgenländischen Landesregierung verordnet:

Zusammenlegung von Bezirksgerichten

§ 1. Im Bundesland Burgenland wird das Bezirksgericht Jennersdorf vom Bezirksgericht Güssing aufgenommen. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: 25. Newsletter der BGBl.-Redaktion 15.2.2017
Gesetz Newsletter

"Das Nachschlagewerk wurde vom Frauenbüro der Stadt Linz in Kooperation mit dem autonomen Frauenzentrum überarbeitet. Die Broschüre bietet einen ersten und prägnanten Überblick über die derzeit gültige Rechtslage zu den angeführten Themenbereichen. Darüber hinaus beinhaltet sie hilfreiche Kontaktadressen, wohin sich betroffene Frauen bei Problemen und Fragen wenden können, um eine Krisensituation gut bewältigen zu können. [...]

Die Broschüre steht zum Download bereit und kann zusätzlich im Frauenbüro kostenlos bestellt werden.

Weitere Informationen sowie die Broschüre als Download finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: Frauenbüro News Februar 2017
Frauen Info-Material Newsletter


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