"Gemäß § 31a des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch das BRIS-Umsetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 60/2017, wird auf Grund der Verlautbarung der Bundesanstalt Statistik Österreich vom 17. Mai 2017 über den endgültigen Wert des Verbraucherpreisindex 2000 für den Monat März 2017 verordnet:
Artikel I
1. In § 21 Abs. 4 wird der Betrag von „8 Euro“ durch den Betrag von „8,80 Euro“ ersetzt.
2. In § 26 Abs. 4 wird der Betrag von „420 Euro“ durch den Betrag von „441 Euro“ ersetzt.
3. In § 31 Abs. 1 wird der Betrag von „21 Euro“ durch den Betrag von „22 Euro“ ersetzt [...]"
Die gesamte Verordnung finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_II_15...Quelle: 79. Newsletter der BGBl.-Redaktion 08. Juni 2017
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