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Passagiere haben Anspruch auf Erstattung von Flugpreis oder anderweitige Beförderung; keinen Anspruch auf Ausgleichsleistung.

Wien (OTS/VKI) - In immer mehr Ländern Nordeuropas wird derzeit der Flugraum wegen Gefährdungen durch Vulkanasche aus dem Vulkan unter dem Eyjafjalla-Gletscher auf Island gesperrt. Das wird zur Annullierung von Flügen führen. Der VKI stellt klar, welche Ansprüche von Flugpassagieren nach der Fluggastrechte-Verordnung der EU geltend gemacht werden können.

Im Fall der Streichung von Flügen kann der Passagier wahlweise die Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen oder anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangt werden.

Weiters stehen dem Passagier folgende Betreuungsleistungen zu: Verpflegung, Hotelunterbringung, zwei unentgeltliche Telefonate (oder Faxe oder E-Mails).

Dagegen steht - soweit der Ausfall des Fluges auf außergewöhnliche Umstände (Vulkanasche - Schließung des Flugraumes) zurückgeht - keine weitere Ausgleichsleistung zu.

Auf seiner Website informiert der Verein für Konsumenteninformation ausführlich über Fluggastrechte:

http://www.verbraucherrecht.at
Quelle: ots/ VKI 15.4. 2010


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