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„(5) Bis zum 30. Juni 2016 ist für die Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie im Rahmen der Anerkennung einer Ausbildungsstätte bei der Festsetzung von mehr als einer Ausbildungsstelle der Ausbildungsverantwortliche auf die Zahl der zu beschäftigenden weiteren Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie anzurechnen.

(6) Eine Ausbildung im Sonderfach Kinder- und Jugendpsychiatrie, die bis 30. Juni 2016 begonnen worden ist, darf unter Anwendung von Abs. 5 auch über diesen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt und abgeschlossen werden.“

Den gesamten Gesetzestext finden Sie unter dem nachfolgenden Link:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2010_II_16...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 15.6.2010


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