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450. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen

Auf Grund des § 52 Abs. 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2010, wird verordnet:

§ 1. Die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen (§ 52 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes – Bruttobetrag vor Abzug des Vollzugskostenbeitrages und des Anteils am Arbeitslosenversicherungsbeitrag) beträgt für die geleistete Arbeitsstunde:

a) für leichte Hilfsarbeiten ... € 5,10

b) für schwere Hilfsarbeiten ... € 5,74

c) für handwerksgemäße Arbeiten ... € 6,38

d) für Facharbeiten ... € 7,00

e) für Arbeiten eines Vorarbeiters ... € 7,64

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung wird die Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Höhe der Arbeitsvergütung der Strafgefangenen, BGBl. II Nr. 5/2010, aufgehoben. Die aufgehobene Verordnung ist jedoch weiterhin auf vor dem 1. Jänner 2011 eingetretene Sachverhalte anzuwenden.

Bandion-Ortner

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:
http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2010_II_45...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 21.12.2010


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