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"324. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung

Aufgrund der §§ 64 und 65 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, sowie der §§ 84 und 85 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011, wird verordnet:

Höhe der Entschädigung für Rechtsberater

§ 1. Die Höhe der Entschädigung für Rechtsberater für den Zeit- und Arbeitsaufwand wird wie folgt festgelegt:

1. im Zulassungsverfahren gemäß § 64 Abs. 5 AsylG 2005 pro Stunde 25,71 Euro;
2. im zugelassenen Verfahren gemäß § 65 Abs. 4 AsylG 2005 pro Stunde höchstens 31,00 Euro.

Höhe der Entschädigung für juristische Personen

§ 2. Sofern eine juristische Person mit der Rechtsberatung betraut ist, wird die Höhe der Entschädigung pro beratenem Fremden wie folgt festgelegt:

1. im Zulassungsverfahren gemäß § 64 Abs. 5 AsylG 2005 194,00 Euro;
2. im zugelassenen Verfahren gemäß § 65 Abs. 4 AsylG 2005 nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten, sofern diese optionalen Leistungsteile abgerufen werden,
a) pro Stunde 92,11 Euro;
b) für die tatsächlich erbrachte Beratungsleistung einmalig 27,63 Euro,
3. im fremdenpolizeilichen Verfahren erster und zweiter Instanz gemäß §§ 84 Abs. 4 und 85 Abs. 4 FPG jeweils 191,00 Euro. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzbaltt finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2011_II_32...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 05.10.2011


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