"Durch das Budgetbegleitgesetzes 2009 wurde juristischen Personen (zB. GmbH) die Möglichkeit Verfahrenshilfe zu beantragen, entzogen. Die Gewährung der Verfahrenshilfe wurde auf natürliche Personen beschränkt.
Die Oberlandesgerichte Graz, Innsbruck und Wien sowie der Verwaltungsgerichtshof beantragten die Überprüfung der momentanen gesetzlichen Regelung der Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens.
Die Oberlandesgerichte brachten insbesondere vor, dass die völlige Beseitigung der Verfahrenshilfe für juristische Personen dem Gleichheitsgebot gemäß Art. 7 B-VG widerspräche. Außerdem seien die juristischen Personen somit im Recht auf Zugang zum Recht und ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK beeinträchtigt.
Die Oberlandesgerichte Innsbruck und Wien sahen darin außerdem eine Verletzung des Rechtes der Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art. 5 StGG.
Der Verfassungsgerichtshof hat diese Einschränkung mit Entscheidung vom 05.10.2011 als verfassungswidrig aufgehoben. Spätestens ab dem Jahr 2013 können auch juristische Personen, die nicht die Möglichkeit haben, die zur Führung eines Prozesses erforderlichen Geldmittel aufzubringen, im Rahmen der Verfahrenshilfe zumindest vorerst von den Prozesskosten befreit werden, sofern die Prozessführung weder mutwillig, noch aussichtslos ist. [...]"
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http://www.ksv.at/KSV/1870/de/3services/6rechtstipps/2012-04...Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 17/2012
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