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"279. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Ausbildung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter (Richteramtsanwärter/innen-Ausbildungsverordnung – RiAA-AusbVO)

Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung enthält nähere Festlegungen zur Ausbildung der Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter für ihre spätere Tätigkeit als Richterin oder Richter bzw. als Staatsanwältin oder Staatsanwalt, wie insbesondere
1. zur Notwendigkeit und Dauer der jeweiligen Ausbildungsdienste,
2. zu den persönlichkeitsbildenden Ausbildungsinhalten sowie
3. zur Absolvierung von Ausbildungsdiensten im Bereich des Finanzwesens nach § 9c RStDG und Exkursionen.

Obligatorische Ausbildungsstationen
§ 2. Der Ausbildungsdienst ist
1. beim Bezirksgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
2. beim Landesgericht in der Dauer von mindestens zwölf Monaten,
3. bei der Staatsanwaltschaft in der Dauer von mindestens sechs Monaten,
4. bei einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen oder vorbeugenden Maßnahmen in der Dauer von mindestens drei Wochen,
5. bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt (oder bei einer Notarin bzw. einem Notar oder bei der Finanzprokuratur) in der Dauer von mindestens vier Monaten sowie
6. bei einer Opferschutz- oder Fürsorgeeinrichtung in der Dauer von mindestens zwei Wochen
zu leisten. [...]"

Das gesamten Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2012_II_27...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 27.08.2012


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