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"Der Europäische Gerichtshof hat darüber entschieden, dass Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.

Sachverhalt:
Frau Folkert verfügte über eine Buchung für einen Flug von Bremen über Paris und Sao Paolo nach Asunción (Paraguay). Der von der Gesellschaft Air France durchgeführte Flug von Bremen nach Paris hatte von Beginn an Verspätung und startete mit einer Verspätung von fast zweieinhalb Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit. Frau Folkert verpasste dementsprechend ihren Anschlussflug von Paris nach Sao Paolo, der ebenfalls von Air France durchgeführt wurde. Aufgrund ihrer verspäteten Ankunft in Sao Paolo verpasste Frau Folkert den ursprünglich geplanten Anschlussflug nach Asunción und kam dort erst mit einer Verspätung von elf Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an. Die Air France wurde in der Folge zu einer Schadenersatzzahlung von € 600,-- verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Gesellschaft Air France beim Bundesgerichtshof Revision ein. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Bundesgerichtshof wollte wissen, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn die Verspätung seines Flugs zum Zeitpunkt des Abflugs weniger als drei Stunden betrug, er aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ksv.at/KSV/1870/de/3services/6rechtstipps/2013-09...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 38/2013


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