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"Sachverhalt:
Der Kläger verfügte über ein Account auf der Internet-Plattform eBay und handelte dort mit Kraftfahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehör. Anfang 2011 bot der Kläger auf seinem eBay-Account ein als „Bastlerauto“ bezeichnetes Fahrzeug an. Der Vertrag sollte mit jenem Interessenten zustande kommen, der bei Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hätte. Im Begleittext des Angebots hielt der Kläger ua fest, dass ein „Rücktritt“ oder „Widerruf gemäß dem Fernabsatzgesetz“ ausgeschlossen sei, weil es sich um eine „Versteigerung iSd § 156 BGB“ handle; weiters sei jede Gewährleistung ausgeschlossen.

Der Beklagte verfügte ebenfalls über einen eBay-Account, der erlaubterweise von seinem Freund benutzt wurde. Da bis zum Ende der Angebotsfrist niemand ein höheres Gebot machte als der Freund des Beklagten im Namen des Beklagten, erwarb der Freund/Beklagte das Auto. Aufgrund von Motorgeräuschen wollte dieser jedoch das Auto „nicht haben“. Der Kläger begehrte den Kaufpreis von € 5.250,-- und brachte im Wesentlichen vor, dass er den Vertrag nicht als Unternehmer geschlossen habe und Rücktrittsrechte des Verbraucherschutzrechts nicht anwendbar seien. Der OGH wies die Klage letztlich ab. [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ksv.at/rechtstipp-ruecktritt-bei-ebay-versteigeru...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 44/2013


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