"Ersatz der Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Gewährleistungspflicht
Sachverhalt: Die Klägerin wurde mit der Lieferung und Verlegung eines Estrichs beauftragt. Um dem nachkommen zu können, bestellte sie bei einem Lieferanten Trittschalldämmplatten. Dieser wiederum bezog die Platten bei der Beklagten, der Herstellerin. Nach Verlegung des Estrichs kam es zu Rissbildungen im Boden, da die Platten nicht die zugesagte Belastbarkeit aufwiesen. Die Klägerin musste den gesamten Bodenaufbau wieder herausreißen und neue Platten sowie einen neuen Estrich verlegen. Sie machte gegenüber der Herstellerin der Platten sämtliche ihrer dadurch entstandenen Kosten geltend. Die Beklagte wendete ein, die Klägerin hätte sich dafür an ihren Vertragspartner (den Lieferanten) zu halten, da ihr dieser auch für den Ersatz der Aus- und Einbaukosten hafte. Der OGH gab der Klage – im Umfang dieser Aus- und Einbaukosten – Folge. [...]"
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http://www.ksv.at/expertentipps/tipp-recht-gewaehrleistungsp...Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 16/2015
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