Suchmenü ausblenden


Mediator*innen aus
ganz Österreich

 



Suchmenü einblenden
"94. Bundesgesetz, mit dem die Zivilprozessordnung, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter sowie das Gerichtsorganisationsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 - Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 92/2014, wird wie folgt geändert:

1. § 189 Abs. 2 lautet:

„(2) Insbesondere kann, wenn Einreden nach § 239 Abs. 3 Z 1 erhoben werden, vom Senat verfügt werden, dass zunächst über diese Einreden abgesondert verhandelt wird.“

2. § 258 Abs. 1 Z 1 lautet:

„1. der Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon entschieden wurde,“

3. § 260 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 lautet:

„(1) Die Partei, welche eine der in Abs. 2 oder in § 239 Abs. 3 Z 1 bezeichneten Einreden erhebt, ist nicht berechtigt, deshalb die Einlassung in die Verhandlung zur Hauptsache oder, wenn die Einreden erst während der mündlichen Streitverhandlung geltend gemacht werden, die weitere Teilnahme an der Verhandlung zur Hauptsache zu verweigern.“ [...]"

Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2015_I_94/...
Quelle: 103. Newsletter der BGBl.-Redaktion 04.08.2015


Sie sind hier: Startseite

Weitere bestNET.Portale

powered by T3consult
Datenschutz-Erklärung