Suchmenü ausblenden


Mediator*innen aus
ganz Österreich

 



Suchmenü einblenden
"393. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Festsetzung eines Zuschlags zu den im Rechtsanwaltstarifgesetz angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, BGBl. Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2014, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats verordnet:

§ 1. (1) Zu den im Tarif des Bundesgesetzes über den Rechtsanwaltstarif, in der Fassung der Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 198/1972, BGBl. Nr. 646/1974, BGBl. Nr. 368/1977, BGBl. Nr. 144/1981, BGBl. Nr. 102/1985, BGBl. Nr. 491/1990, BGBl. Nr. 224/1994, BGBl. II Nr. 227/2001 und BGBl. II Nr. 379/2007, als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen Beträgen wird ein weiterer Zuschlag von 12 vH festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebende Entlohnung des Rechtsanwalts wird in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt. [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2015_II_39...
Quelle: 1687. Newsletter der BGBl.-Redaktion 30.11.2015


Sie sind hier: Startseite

Weitere bestNET.Portale

powered by T3consult
Datenschutz-Erklärung