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"39. Bundesgesetz, mit dem das Rechtspraktikantengesetz, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz und die Notariatsordnung geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1 Änderung des Rechtspraktikantengesetzes

Das Rechtspraktikantengesetz – RPG, BGBl. Nr. 644/1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2015, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Ab dem sechsten Ausbildungsmonat der Gerichtspraxis ist § 10 Abs. 1 RStDG sinngemäß anzuwenden.“

2. § 17 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase (§ 72 Abs. 1 VBG) der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1.“

3. § 27 lautet:

„Zuständige Behörde für die nach diesem Bundesgesetz durchzuführenden Verfahren ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.“ [...]"

Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:

http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2016_I_39/...
Quelle: 88. Newsletter der BGBl.-Redaktion 08.06.2016


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