"98. Bundesgesetz, mit dem das Rechtspflegergesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wendung „bis zum Betrag von 200 Euro“.
2. In § 17 Abs. 2 Z 4 werden nach dem Zitat „§ 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6“ ein Beistrich und die Zitate „§ 45a sowie § 264a“ eingefügt.
3. In § 17 Abs. 2 Z 5 entfällt der Klammerausdruck „(§ 6a Abs. 2 zweiter Satz GEG 1962)“.
4. § 17 Abs. 3 lautet:
„(3) Dem Richter bleiben vorbehalten:
1. die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,
2. die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie
3. die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 54g EO.“
[...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2016_I_98...Quelle: 190. Newsletter der BGBl.-Redaktion 1.12.2016
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