"100. Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz und das Vollzugsgebührengesetz geändert werden (Exekutionsordnungs-Novelle 2016 – EO-Nov. 2016)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Exekutionsordnung
Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch die Exekutionsordnungs-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 69/2014, wird wie folgt geändert:
1. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Sonst ist der Vollzugsauftrag sofort zu erteilen, auch bei Bewilligung im vereinfachten Bewilligungsverfahren.“
b) In Abs. 3 wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Die Frist beträgt sechs Wochen, wenn das Vollzugsgebiet zum überwiegenden Teil in einem dünn und verstreut besiedelten ländlichen Gebiet liegt.“
2. In § 42 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:
„10. wenn gegen die Anpassung des Exekutionstitels Widerspruch erhoben wird.“
3. § 178 Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. die Bestimmungen der §§ 148 und 177a.“
4. In § 259 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Zum gerichtlichen Erlag eignen sich kleine Gegenstände, insbesondere technische Geräte, wertvolle Bild- und Tonträger, Zeitschriften, Bücher und Musikinstrumente.“[...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2016_I_10...Quelle: 190. Newsletter der BGBl.-Redaktion 1.12.2016