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Die Vereinsstatuten sind von einer Übergangsbestimmung des Vereinsgesetzes 2002 (VerG) betroffen: Statuten sind – soweit erforderlich – bis spätestens 30. Juni 2006 an die Bestimmungen des VerG anzupassen.

Die Statuten müssen jedenfalls enthalten:

1. Vereinsnamen
2. Vereinssitz
3. klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks
4. Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks und Aufbringung
finanzieller Mittel
5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft
6. Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder
7. Organe und ihre Aufgaben – klare und umfassende Angabe, wer die
Geschäfte
des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt
8. Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer der Funktionsperiode
9. Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen
10. Art der Schlichtung von Streitigkeiten 11. Bestimmung über die freiwillige Auflösung und die Verwertung des
Vereinsvermögens

Wir empfehlen besonders die Tätigkeiten zur Erreichung des Vereinszwecks, die Regelungen über die Vertretung sowie die Geschäftsführung
(Vieraugenprinzip!) und die Auflösungsbestimmung (steuerliche
Gemeinnützigkeit!) auf ihre Aktualität zu überprüfen. Ein Vergleich mit
dem täglichen Vereinsleben und den Entscheidungsprozessen bringt die Statuten auf den neuesten Stand.

http://www.huebner.at/branchen/npo/aktuelles/vereinsstatuten...
Quelle: Hüber und Hübner


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