"Laut aktuellem Urteil des Obersten Gerichtshofs gehört das Recht auf Bildnisschutz zu den Persönlichkeitsrechten im Sinne des § 16 ABGB.
Sachverhalt: Der Kläger und der Beklagte befinden sich im Zusammenhang mit Bauwerkleistungen in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Im Rahmen eines der Verfahren fertigte der Beklagte - ohne dies zuvor anzukündigen oder zu erklären - mit seiner Digitalkamera ein Lichtbild an, auf welchem der Kläger, die Geschäftsführer der Mandantin der Klagevertreterin, ein Vorarbeiter der Mandantin der Klagevertreterin sowie der Sachverständige abgebildet wurden. Sofort nach Anfertigung des Lichtbilds forderte der Kläger den Beklagten auf, dieses zu löschen. Auf die entsprechende Frage hin, antwortete der Beklagte, dass er das Lichtbild „zur Belustigung" aufgenommen hätte. Der Kläger begehrte nun, den Beklagten schuldig zu erkennen, die Anfertigung von Lichtbildern des Klägers zu unterlassen. Der OGH gab der Klage statt. [...]"
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Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 40/2013
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"Der Europäische Gerichtshof hat darüber entschieden, dass Fluggäste unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.
Sachverhalt:
Frau Folkert verfügte über eine Buchung für einen Flug von Bremen über Paris und Sao Paolo nach Asunción (Paraguay). Der von der Gesellschaft Air France durchgeführte Flug von Bremen nach Paris hatte von Beginn an Verspätung und startete mit einer Verspätung von fast zweieinhalb Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Abflugzeit. Frau Folkert verpasste dementsprechend ihren Anschlussflug von Paris nach Sao Paolo, der ebenfalls von Air France durchgeführt wurde. Aufgrund ihrer verspäteten Ankunft in Sao Paolo verpasste Frau Folkert den ursprünglich geplanten Anschlussflug nach Asunción und kam dort erst mit einer Verspätung von elf Stunden gegenüber der ursprünglich geplanten Ankunftszeit an. Die Air France wurde in der Folge zu einer Schadenersatzzahlung von € 600,-- verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Gesellschaft Air France beim Bundesgerichtshof Revision ein. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der Bundesgerichtshof wollte wissen, ob dem Fluggast eine Ausgleichszahlung zusteht, wenn die Verspätung seines Flugs zum Zeitpunkt des Abflugs weniger als drei Stunden betrug, er aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte. [...]"
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Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 38/2013
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"195. Bundesgesetz, mit dem die Strafprozessordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968 und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden (Strafprozessrechtsänderungsgesetz 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung 1975
Artikel 2 Änderung des Strafregistergesetzes 1968
Artikel 3 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung 1975
Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2013, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ , insbesondere in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes“.
2. In § 18 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.
3. § 18 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 SPG) versehen den kriminalpolizeilichen Exekutivdienst, der in der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes besteht.“
4. Dem § 18 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Auf Antrag einer Gemeinde können die Angehörigen ihres Gemeindewachkörpers der Bezirksverwaltungsbehörde mit deren Zustimmung unterstellt werden, um kriminalpolizeilichen Exekutivdienst zu versehen. Die Unterstellung erfolgt mit Verordnung des Landespolizeidirektors nach Anhörung der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet. Die Unterstellung ist durch Verordnung des Landespolizeidirektors
1. auf Antrag der Gemeinde oder
2. auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Oberstaatsanwaltschaft, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet, soweit festgestellt wird, dass der Gemeindewachkörper die ihm übertragene Aufgabe nicht erfüllt,
aufzuheben.“ [...]"
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Quelle: www.ris.bka.gv.at 23.09.2013
Gesetz Newsletter
Sozialarbeit bedeutet Dienst am Menschen und an der Allgemeinheit. Das ist nur möglich, wenn auch die erforderlichen Rechtskenntnisse vorhanden sind. Das Werk umfasst die wichtigsten Rechtsgebiete für die Sozialarbeit und bietet damit Basiswissen sowohl für Studierende als auch Praktiker. Neben Zivilrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht, Sozialhilferecht, Jugendwohlfahrtsrecht und Fragen der Menschenrechte werden auch Asyl- und Fremdenrecht sowie der Komplex Schulden und Recht umfassend und verständlich dargestellt und anhand von Beispielen näher erklärt.
Alle Autorinnen und Autoren sind in Berufsfeldern tätig, die einen starken Bezug zur Sozialarbeit aufweisen und verfügen anhand ihrer Lehr- und Vortragstätigkeiten auch über profunde Erfahrungen, welche Rechtsprobleme in der täglichen Praxis von Bedeutung sind.
Die Herausgeberin
Dr. Brigitte Loderbauer ist Leiterin der Staatsanwaltschaft Innsbruck und Lektorin im Fachhochschul-studiengang Sozialarbeit in Linz. Seit vielen Jahren beschäftigt sie sich sowohl beruflich als auch im Rahmen vielfältiger Vortragstätigkeiten mit Fragen der Sozialarbeit und ist auch Herausgeberin des Kinder- und Jugendrechtes. Sie ist Leiterin des Kriminalpolitischen Arbeitskreises in Linz. Die Schwerpunkte ihrer Tätigkeit liegen in den Bereichen Jugendstrafrecht, Diversion und Justizverwaltung.
Herausgegeben von Dr. Brigitte Loderbauer Taschenbuch Preis € 55,– | 3. Auflage | 456 Seiten Verlag LexisNexis |Wien 2013 Best.-Nr. 97.37.03 ISBN 978-3-7007-5581-4 ...
"239. Kundmachung der Bundesministerin für Justiz über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass der Abschnitt „A. II. RECHTSANWALTSANWÄRTER“ der Umlagenordnung 2011 der Rechtanwaltskammer Wien, der Abschnitt „B. RECHTSANWALTSANWÄRTER“ in § 1 sowie § 3 Z 2 und die Wortfolge „und der Beitrag für Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 1 B. P. 1 lit. a)“ in § 4 Z 2 der Beitragsordnung 2011 der Rechtsanwaltskammer Wien sowie § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 zweiter Satz der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss 2008 gesetzwidrig waren
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 2013, G 31-33/2013-9, V 20-28/2013-9, der Bundesministerin für Justiz zugegangen am 17. Juli 2013, unter Spruchpunkt II. ausgesprochen, dass
1. der Abschnitt „A. II. RECHTSANWALTSANWÄRTER“ der Umlagenordnung 2011 der Rechtsanwaltskammer Wien, beschlossen in der Plenarversammlung am 29. April 2010, kundgemacht auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Wien am 30. Juni 2010,
2. der Abschnitt „B. RECHTSANWALTSANWÄRTER“ in § 1 sowie § 3 Z 2 und die Wortfolge „und der Beitrag für Rechtsanwaltsanwärter gemäß § 1 B. P. 1 lit. a)“ in § 4 Z 2 der Beitragsordnung 2011 der Rechtsanwaltskammer Wien, beschlossen in der Plenarversammlung am 29. April 2010, kundgemacht auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Wien am 30. Juni 2010, sowie
3. § 5 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 zweiter Satz der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer Wien und deren Ausschuss 2008, beschlossen in der Plenarversammlung am 24. April 2008, kundgemacht auf der Internetseite der Rechtsanwaltskammer Wien am 16. Mai 2008,
gesetzwidrig waren. [...]"
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Quelle: www.ris.bka.gv.at 13.08.2013
Gesetz Newsletter
"Dem Arbeitgeber steht laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs die freie Wahl zu, welches Mittel er gegen ein bekannt gewordenes Mobbinggeschehen einsetzt.
Sachverhalt:
Der Kläger fühlte sich über längere Zeit hindurch an seinem Arbeitsplatz von den Kollegen ausgeschlossen und nicht in die Gemeinschaft eingegliedert. Der Kläger informierte seine Vorgesetzten von dieser Situation und wies darauf hin, dass er nicht mehr schlafen könne und auch nicht mehr zur Arbeit gehen wolle. In weiterer Folge wurde der Kläger mit einem Kollegen zu Arbeiten eingeteilt, mit dem er gerne zusammenarbeitete, der von ihm gewünschten Versetzung konnte allerdings nicht entsprochen werden.
Ein paar Wochen nach dem Erstgespräch kam es zu einem neuerlichen Gespräch mit allen Beteiligten. Aufgrund der Besprechung und der darin wechselseitig erhobenen Vorwürfe kündigte der Verwaltungsleiter die Zuziehung eines Mediators an. Eine Mediation fand letztendlich jedoch nicht stand, vielmehr wurde der Kläger weiterhin beschimpft und beleidigt. Dies führte dazu, dass der Kläger letztendlich beinahe ein Jahr im Krankenstand war, ehe er seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärte.
Mit seiner Klage machte der Arbeitnehmer Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber geltend, die er darauf stützte, dass der Arbeitgeber trotz Kenntnis der Mobbinghandlungen keine Abhilfe geleistet hätte. Der OGH entschied dahingehend, dass im konkreten Fall von einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auszugehen war und diesen daher eine Schadenersatzpflicht treffe. [...]"
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Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 320/2013
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"152. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2013, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 38a:
„§ 38a Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt“
2. § 35 Abs. 1 Z 8 lautet:
„8. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbotes nach den §§ 36a Abs. 3 und 4 und 38a Abs. 1 und 6 sowie für die Überprüfung und Durchsetzung desselben notwendig ist;“
3. § 38a samt Überschrift lautet:
„Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt
§ 38a. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten
1. einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung;
2. und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten
a) einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule oder
b) einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
c) eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen. [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 31.07.2013
Gesetz Newsletter
"155. Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird (Finanzstrafgesetz-Novelle 2013 – FinStrG-Novelle 2013)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Hinweis auf die Umsetzung von Richtlinien
(1) Mit den §§ 57 Abs. 4 und 4a, 84 Abs. 5 und 127 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1, umgesetzt.
(2) Mit den §§ 57 Abs. 3 und 85 Abs. 3a dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 1, umgesetzt.
Artikel 2
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz (BGBl. Nr. 129/1958), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2013 wird wie folgt geändert:
1. In § 57 Abs. 3 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Das gleiche gilt, wenn sich durch im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervortretende Umstände eine Änderung des Tatverdachtes ergibt.“ [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 31.07.2013
Gesetz Newsletter
"156. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Investmentfondsgesetz 2011 geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 108h Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge und der an die Zukunftsvorsorgeeinrichtung überwiesenen Prämien hat zu erfolgen
a) für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010 zu mindestens 30% in Aktien.
b) für Vertragsabschlüsse zwischen dem 31. Dezember 2009 und dem 1. August 2013 sowie für Vertragsabschlüsse vor dem 1. Jänner 2010, wenn eine Erklärung gemäß § 108h Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2009 abgegeben worden ist, nach dem Lebenszyklusmodell zu mindestens
- 30% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- 25% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundvierzigste Lebensjahr vollendet und das fünfundfünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- 15% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet haben.
c) für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Juli 2013
- mindestens zu 15% und höchstens zu 60% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben;
- mindestens zu 5% und höchstens zu 50% in Aktien bei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember des Vorjahres das fünfzigste Lebensjahr vollendet haben.
d) nach lit. c, wenn der Steuerpflichtige bis zum Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit gegenüber der Zukunftsvorsorgeeinrichtung eine entsprechende unwiderrufliche Erklärung abgibt. Die Abgabe einer derartigen Erklärung führt weder zur Kündigung ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 31.07.2013
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"158. Bundesgesetz, mit dem zum internationalen Rechtsschutz Erwachsener das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das IPR-Gesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Außerstreitgesetzes
Das Außerstreitgesetz - AußStrG, BGBl. I Nr. 111/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 15/2013, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem § 131 wird folgender 9a. Abschnitt eingefügt:
„9a. Abschnitt
Anerkennung, Vollstreckbarerklärung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen zum Schutz der Person oder des Vermögens Erwachsener
Anwendungsbereich
§ 131a. (1) Dieser Abschnitt regelt
1. das Verfahren zur selbständigen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Abs. 2) sowie von Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (Abs. 3);
2. die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen (Abs. 2);
3. die Durchsetzung von ausländischen Maßnahmen zum Schutz eines Erwachsenen (Abs. 3) zum Schutz der Person.
(2) Eine „Entscheidung über die Sachwalterschaft für behinderte Personen“ ist eine Entscheidung aus einem Staat, der nicht Vertragsstaat des Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen ist, insbesondere über
1. die Bestellung, Umbestellung oder Enthebung eines endgültigen oder einstweiligen Sachwalters für behinderte Personen sowie die Änderung dessen Wirkungskreises;
2. den Entzug oder die Einschränkung ihrer Geschäftsfähigkeit wegen einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung;
3. ihre Vermögensangelegenheiten, soweit sie in den Wirkungskreis des Sachwalters für behinderte Personen fallen, wie die Überwachung und Sicherung des Vermögens sowie die Gewährung von Entgelt, ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 31.07.2013
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