"510. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für die Jahre 2009 und 2010
Auf Grund des § 47 Abs. 5 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2009 mit insgesamt Euro 92 474,12 und für das Jahr 2010 mit insgesamt Euro 1 151 167,55 festgesetzt. [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: Rathauskorrespondenz vom 30.12.2013
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"511. Verordnung des Bundesministers für Justiz über die zur Ermittlung des Werts des einzutragenden Rechts sowie die für die Inanspruchnahme einer begünstigten Bemessungsgrundlage erforderlichen Angaben und Bescheinigungen (Grundbuchsgebührenverordnung – GGV)
Gemäß § 26a Abs. 3 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 280/2013, wird verordnet:
Bezifferung
§ 1. Der Wert des einzutragenden Rechts nach § 26 Abs. 1 GGG ist mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 und § 10 angeführten Fälle eingangs der Eingabe, bei Einbringung im ERV in der Eingabe an leicht auffindbarer Stelle, für Zwecke der Gebührenermittlung zu beziffern (nach Grundbuch, Katastralgemeinde, Einlagezahl/en). [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 30.12.2013
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"492. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 geändert wird
Auf Grund des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 – AsylG-DV 2005), BGBl. II Nr. 448/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 183/2011, wird wie folgt geändert:
1. Vor der Überschrift des § 1 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:
„1. Abschnitt
Asylverfahren und Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte“
2. § 1 Abs. 3 entfällt.
3. In § 2 Abs. 1 bis 3 wird jeweils die Wortfolge „die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl)“ durch die Wortfolge „eine Kartennummer“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
5. In § 2 Abs. 4 lautet der letzte Satz:
„Auf der Vorderseite der Karten gemäß Abs. 1 bis 3 ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen.“ [...]"
Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 23.12.2013
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"Kinderschänder im Internet- zu diesem Thema diskutierten am Kärntner Tisch der KTZ –
Hermine Reisinger >>Plattform gegen sexuelle Gewalt<<,
Präsident der Kärntner Rechtsanwaltskammer Gernot Murko,
Der Psychiater und Neurologe Herwig Oberlerchner,
sowie die Kriminalisten des Landeskriminalamtes Gerhard Schadenbauer (Chefinspektor Ermittlungsbereich Sexualdelikte) Und Erwin Rogi (Chefinspektor, Informationstechnik)
Sie schänden Babys und lassen sich dabei filmen. Ein Millionengeschäft. Und nur ein Bruchteil der perversen Täter wird tatsächlich gefasst. Experten diskutierten am Kärnten Tisch, wie man mit Seelenkillern verfahren soll [...]"
Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: www.gegensexuellegewalt.at 19.12.2013
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"457. Verordnung der Bundesministerin für Inneres, mit der die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung geändert wird
Aufgrund der §§ 49 bis 51 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Festlegung von Entschädigungen für die Rechtsberatung, BGBl. II Nr. 324/2011, wird wie folgt geändert:
Artikel I
1. In der Promulgationsklausel wird die Wendung „§§ 64 und 65 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005“ durch die Wendung „§§ 49 bis 51 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012“ und die Wendung „BGBl. I Nr. 38/2011“ durch die Wendung „BGBl. I Nr. 144/2013“ ersetzt sowie entfällt folgende Wortfolge „sowie der §§ 84 und 85 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011,“.
2. In den §§ 1 Z 1 und 2 Z 1 wird jeweils das Zitat „§ 64 Abs. 5 AsylG 2005“ durch das Zitat „§ 49 Abs. 5 BFA-VG“ ersetzt.
3. In den §§ 1 Z 2 und 2 Z 2 wird jeweils das Zitat „§ 65 Abs. 4 AsylG 2005“ durch das Zitat „§ 50 Abs. 4 BFA-VG“ ersetzt.
4. In § 2 Z 3 wird die Wortfolge „im fremdenpolizeilichen Verfahren erster und zweiter Instanz gemäß §§ 84 Abs. 4 und 85 Abs. 4 FPG“ durch die Wortfolge „bei sonstiger Rechtsberatung gemäß § 51 Abs. 4 BFA-VG“ ersetzt.
5. In § 3 wird nach der Wortfolge „für sämtliche im entsprechenden Verfahren“ die Wortfolge „oder bei sonstiger Rechtsberatung“ und nach der Wortfolge „Fremden im entsprechenden Verfahren“ die Wortfolge „oder bei sonstiger Rechtsberatung“ eingefügt.
6. In § 4 Abs. 2 wird die Wendung „Asylgerichtshof (BGBl. II Nr. 320/2011)“ durch die Wendung „Bundesverwaltungsgericht (BGBl. II Nr. 457/2013)“ ersetzt.
7. In § 5 Abs. 1 wird die Wendung „gemäß §§ 64 und 65 AsylG 2005 sowie ...
Quelle: www.ris.bka.gv.at 17.12.2013
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Der kompakte Ratgeber informiert bereits in 2. Auflage praxisorientiert und ausführlich über das österreichische Kindschaftsrecht. Das Buch widmet sich insbesondere auch den Neuerungen, die der Gesetzgeber im Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 veranlasste. Dieses Gesetz führte zu einer Totalreform des österreichischen Kindschaftsrechts.
Das Buch bietet eine Gesamtdarstellung der Obsorge, des Rechts auf persönliche Kontakte und des Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrechts, aber auch der verfahrensrechtlichen Besonderheiten des Pflegschaftsverfahrens. Der Leser erfährt neben detailreichen Ausführungen über Inhalt, Umfang und Regelung der Obsorge und der persönlichen Kontakte auch wichtige Informationen über das Verfahren im Gerichtsalltag. Darüber hinaus findet der Leser eine kompakte Darstellung der Themen Kinderbeistand, Familiengerichtshilfe und Kindesentführung. Das Buch enthält aber auch sämtliche Neuerungen des Namens- und des Abstammungsrechtes.
Zahlreiche Beispiele sorgen für eine praktische Veranschaulichung der Rechtslage und der Problembereiche. Doris Täubel-Weinreich ergänzt das Autorenteam in der zweiten Auflage und gibt insbesondere aus ihrer langen Erfahrung als Familienrichterin wertvolle Tipps. Ein Verzeichnis von Servicestellen bietet dem Leser eine Hilfestellung.
Das Buch wendet sich sowohl an juristisch nicht vorgebildete Leser als auch an Berater/Praktiker, die sich einen Überblick über die Rechtsmaterie verschaffen möchten.
Die Autoren:
Mag. Markus Huber ist Mitarbeiter der Volksanwaltschaft in Wien und war als Rechtsanwalt tätig. Der Bereich des Familienrechts ist einer seiner Schwerpunkte. Er ist Verfasser von Fachpublikationen auf diesem Gebiet und war Mitglied der vorbereitenden Arbeitsgruppe des BMJ für das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013.
Mag. Doris Täubel-Weinreich ist seit 15 Jahren Familienrichterin und seit 6 Jahren Obfrau der Fachgruppe Familienrecht der österreichischen Richtervereinigung. ...
Bereits in 4. Auflage und auf neuestem Stand des Kindschafts- und Namensrechtsänderungsgesetzes 2013 (Gleichbehandlung unehelicher Kinder, neues Namensrecht, Umschreibung des Kindeswohls, gemeinsame Obsorge, Kontaktrecht, verbesserte Entscheidungen des Familiengerichts, Familiengerichtshilfe, Sicherung der Wirksamkeit von Vaterschaftsanerkenntnissen, einheitliche Altersgrenzen für Adoptionen) informiert dieser kompakte Ratgeber über die Scheidung und ihre rechtlichen Folgen wie Ehegatten- und Kindesunterhalt, Obsorge- und Kontaktrecht, Aufteilung des Ehevermögens sowie sozialversicherungs- und steuerrechtliche Folgen. Neben der Scheidung wird auch detailliert auf die Rechte und Pflichten in der Ehe sowie das Erbrecht der Ehegatten eingegangen. Ein eigener Teil widmet sich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und auch die Eingetragene Partnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare wird behandelt.
Zahlreiche Beispiele, Muster, Tipps und Querverweise erleichtern das Verständnis und gezielte Auffinden einzelner Fragen und stellen sicher, dass sich auch juristisch nicht vorgebildete Leser rasch einen rechtlichen Überblick verschaffen können.
Ein eigener, neuer Teil widmet sich der anwaltlichen Praxis, von der Auswahl des Rechtsanwalts bis hin zu den Kosten der Vertretung. Der Musterteil wurde ebenfalls wesentlich erweitert. Abgerundet wird das Werk durch ein Verzeichnis von Servicestellen sowie ein ausführliches Stichwortverzeichnis.
Scheidung kompakt wendet sich sowohl an Frauen als auch an Männer in einer Trennungs- bzw familiären Konfliktsituation und bietet so umfassende Beratung für Betroffene.
Die Autoren:
ao. Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner ist Institutsvorständin am Institut für Österreichisches und Europäisches Zivilverfahrensrecht an der Universität Linz. Einer ihrer Schwerpunkte ist das Familienrecht. Sie ist Verfasserin zahlreicher Publikationen auf diesem Gebiet, bei Gesetzesvorhaben beigezogene Rechtsexpertin und beim Fachpublikum anerkannte Vortragende im In- und Ausland. ...
"Das autonome Frauenzentrum(afz), eine seit über 30 Jahren bestehende Frauenberatungsstelle bei sexualisierter, psychischer und körperlicher Gewalt arbeitet eng mit dem Frauenbüro der Stadt Linz zusammen. Ein wichtiger Aufgabenschwerpunkt des afz ist unter anderem die Rechtsberatung und psychosoziale Beratung bei Beziehungsproblemen und Lebenskrisen sowie bei Scheidung und Trennung.
Aktuell wurde die Broschüre „Orientierungshilfe zu den Themen: Lebensgemeinschaft, Ehe, Trennung, Scheidung und eingetragene PartnerInnenschaft 3. Auflage 2013“ vom autonomen Frauenzentrum und mit finanzieller Unterstützung des Frauenbüros überarbeitet. Darin finden sich ein Leitfaden für die derzeit gültige Rechtslage, entsprechende Kontaktadressen sowie praktische Tipps um Krisensituationen gut zu bewältigen [...]
Das Nachschlagewerk ist eine erste Orientierungshilfe im "Rechtsdschungel". Wesentliche Punkte, die sich im Zusammenhang mit einer Lebensgemeinschaft, Ehe oder eingetragenen Partnerschaft ergeben, werden in Kurzform behandelt. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf den Rechtsfolgen der Trennung, Scheidung und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft. In der Neuauflage wird zudem auf das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 (KindNamRÄG 2013) und die damit verbundenen Neuerungen in den Bereichen Obsorge und Kontaktrecht sowie im Namens- und Verfahrensrecht eingegangen.
Ein weiteres gemeinsames Projekt des Linzer Frauenbüros mit dem afz ist die „Präventive Rechtsberatung zur Einkommenssicherung von Frauen“. Weibliche Erwerbsbiographien sind auch heute noch gekennzeichnet durch zeitweilige Unterbrechungen und Zeiten verminderter Berufstätigkeit. Insbesondere für Frauen können Trennung und Scheidung demnach mitunter die Existenz bedrohen. Ein Beratungsbedarf über die Bedeutung eines eigenständigen Einkommens sowie etwaige nachteilige Folgen verminderter/ eingeschränkter Erwerbstätigkeit wird auch im „Ersten Linzer Frauenbericht“ sowie im Sozialprogramm der Stadt Linz festgestellt. ...
Quelle: News aus Linz - Presseaussendung vom 30.10.2013
Familie Frauen Info-Material Pressemeldung
"Sachverhalt:
Der Kläger verfügte über ein Account auf der Internet-Plattform eBay und handelte dort mit Kraftfahrzeugen, Fahrzeugteilen und Fahrzeugzubehör. Anfang 2011 bot der Kläger auf seinem eBay-Account ein als „Bastlerauto“ bezeichnetes Fahrzeug an. Der Vertrag sollte mit jenem Interessenten zustande kommen, der bei Ablauf der vom Kläger gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hätte. Im Begleittext des Angebots hielt der Kläger ua fest, dass ein „Rücktritt“ oder „Widerruf gemäß dem Fernabsatzgesetz“ ausgeschlossen sei, weil es sich um eine „Versteigerung iSd § 156 BGB“ handle; weiters sei jede Gewährleistung ausgeschlossen.
Der Beklagte verfügte ebenfalls über einen eBay-Account, der erlaubterweise von seinem Freund benutzt wurde. Da bis zum Ende der Angebotsfrist niemand ein höheres Gebot machte als der Freund des Beklagten im Namen des Beklagten, erwarb der Freund/Beklagte das Auto. Aufgrund von Motorgeräuschen wollte dieser jedoch das Auto „nicht haben“. Der Kläger begehrte den Kaufpreis von € 5.250,-- und brachte im Wesentlichen vor, dass er den Vertrag nicht als Unternehmer geschlossen habe und Rücktrittsrechte des Verbraucherschutzrechts nicht anwendbar seien. Der OGH wies die Klage letztlich ab. [...]"
Den gesamten Artikel finden Sie unter folgendem Link: ...
Quelle: KSV1870 wöchentliche Mitteilungen KW 44/2013
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Zitat "Die Presse" vom 07.10.2013 Seite: 15 Ressort: Rechtspanorama
Von Benedikt Kommenda
" Wien. Die Justizpolitik der nächsten Regierung wird sich einem heiklen Thema widmen müssen: der Kriminalität in Kindheit und früher Jugend. Nicht kleine Diebstähle im Supermarkt sind das Problem, sondern eine anscheinend wachsende Gewaltbereitschaft junger Leute, die körperlich schneller wachsen, als sie geistig reifen. Streng genommen kann man gar nicht von Kriminalität sprechen, denn unter 14-Jährige sind - jedenfalls bisher - nicht strafmündig. Daraus folgt aber, dass alle Versuche scheitern, abseits familiärer Strukturen mit Zwang auf die Heranwachsenden einzuwirken. Das wird in der Praxis als immer größeres Problem erlebt; hinter den Kulissen laufen bereits Bemühungen, den Status quo zu ändern. Noch ist es ein Tabubruch, vom Einsperren zu reden, und doch ist genau das das Thema.
Richter "sehen, was los ist"
"Wir haben für unter 14-Jährige keine Handhabe, niemand fühlt sich zuständig", sagt Doris Täubel-Weinreich, Vorsitzende der Fachgruppe Familienrecht der Richtervereinigung, zur "Presse". Täubel-Weinreich erlebt die Hilflosigkeit tagtäglich: etwa wenn eine 13,5-Jährige allein heuer schon drei Anzeigen kassiert hat, aber "wir es nicht einmal schaffen, sie zur Einvernahme zur Polizei zu bringen". Das Mädchen laufe immer davon, und "es passiert nichts". Sondern: Die Polizei schickt den Akt zur Staatsanwaltschaft, diese stellt fest, die Verdächtige ist nicht strafmündig, und dann kommt der Akt zum Pflegschaftsgericht. "Wir sammeln das", sagt Täubel-Weinreich, "und da sieht man, was los ist."
6513 Anzeigen gegen Kinder bis 14 gab es österreichweit 2012; davon betrafen 2103 Delikte gegen Leib und Leben (der Auftragsmord durch einen Unmündigen im letzten österreichischen Tatort war freilich Fiktion). Die Familienrichterin stößt sich nicht am Ladendiebstahl als Mutprobe und nicht an harmlosen Raufereien. "Aber wenn jemand auf ein Opfer eintritt, das schon auf dem Boden liegt, dann ist das nicht okay", so Täubel-Weinreich. ...
Quelle: Die Presse vom 07.10.2013 Seite: 15 Ressort: Rechtspanorama
Jugendliche Kinder Zeitungs-Artikel